Attorney's Compensation Appeal Dismissed as Subsumed by Main Judgment Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn attorney appealed a reduction in their requested compensation for acting as a court-appointed defense counsel. The appellate court held that because the main judgment to which the compensation decision was tied had also been appealed and the appeal on the merits was proceeding, the attorney's separate appeal regarding compensation was subsumed by the appeal on the merits. Therefore, the court dismissed the attorney's compensation appeal and forwarded the case file to the appellate chamber hearing the main judgment appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichEntschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
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KI-generiertUsed to establish the appealability of the decision regarding the compensation of the official defense.
Cited as the deadline for filing the appeal against the decision on the compensation of the official defense.
Cited in conjunction with Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO to establish the appealability of the decision on the compensation of the official defense.
Determines that the appeal chamber must decide as a panel of three because the disputed amount exceeds the legal limit.
Cited to indicate that the appeal chamber must decide as a panel of three because the disputed amount exceeds the legal limit.
Applies when the appellate court enters a judgment, which replaces the judgment of the court of first instance.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2022.76
Beschluss vom 19. September 2023 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- Rechtsanwalt A. im Verfahren SK.2020.10 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. eingesetzt war (vgl. act. 1.1, S. 348);
- die Strafkammer in ihrem Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 die durch A. beantragte Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 218'245.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auf insgesamt Fr. 162'973.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) kürzte (act. 1.1, S. 348 und 354 sowie Urteilsdispositiv Ziffer XIV 4);
- A. am 22. Juni 2022 gegen das Urteil der Strafkammer bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte und im Hauptbegehren die Aufhebung des Urteilsdispositivs Ziffer XIV.4 sowie eine Entschädigung für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in der Höhe von Fr. 215'804.90 (inkl. MwSt. und Auslagen, unter Abzug der bereits erhaltenen Akontozahlungen) beantragte (act. 1, S. 2);
- die Beschwerdekammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer BB.2022.76 eröffnete;
- die Strafkammer der Beschwerdekammer in der Folge mitteilte, dass gegen ihr Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 Berufung erhoben worden sei und bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2022.16 geführt werde (act. 5, S. 4);
- die Beschwerdekammer, nachdem sie das Beschwerdeverfahren mit Beschluss BB.2022.76a vom 10. August 2023 sistiert hatte (act. 12), mit Schreiben vom 6. September 2023 die Berufungskammer bat, ihr mitzuteilen, ob im Verfahren CA.2022.16 auf die Berufung eingetreten worden sei (act. 14);
- die Berufungskammer mit Schreiben vom 12. September 2023 bestätigte, dass auf die Berufung von B. eingetreten worden sei (act. 15).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen den Entscheid, mit welchem die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, Letztere bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen Beschwerde führen kann
(Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);
- angesichts des strittigen, die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrags die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);
- wenn der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Hauptsache angefochten werden, dies zu einer Spaltung des Rechtsmittelweges führt, da der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz, die Hauptsache hingegen bei der Berufungsinstanz anzufechten ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 15; siehe auch BGE 139 IV 199
E. 5.6);
- wegen der Subsidiarität der Beschwerde die Berufung vorgeht (siehe BGE 139 IV 199 E. 5.6);
- falls das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, dieses ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO);
- damit das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt;
diesfalls die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln sind (BGE 139 IV 199
E. 5.6);
- somit vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das vorliegende Beschwerdeverfahren BB.2022.76 abzuschreiben ist und die Akten des Verfahrens BB.2022.76 der Berufungskammer weiterzuleiten sind.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
Bellinzona, 19. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesstrafgericht, Berufungskammer (unter Beilage der Akten des Beschwerdeverfahrens)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.