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BB.2022.74 • BStGer BB.2022.74 KI-generiert

Claimant's Appeal of Seized Asset Denial Dismissed for Procedural Error

Geschäftsnummer BB.2022.74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant, who is the heir of a deceased victim, appealed a decision that denied her claim for seized assets because the victim's representative had not submitted a request and enforcement title by the deadline. The court dismissed the appeal, reasoning that the claimant's arguments primarily concerned an excuse for missing the deadline, and such grounds for reinstatement of the deadline should first be addressed with the authority that set the deadline, not the appellate court. Therefore, the appeal was forwarded to the original authority for consideration of a deadline reinstatement request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Erbe gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation Vollstreckungsentscheid Erbschaftsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This provision allows appeals against decisions and procedural actions of the Federal Prosecutor's Office to the Federal Criminal Court's appellate chamber.

Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO

This provision, in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, specifies the types of actions by the Federal Prosecutor's Office that can be appealed.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

This provision, in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, is cited as a basis for the appellate chamber's jurisdiction.

Art. 5 BStKR

This provision states that court fees shall not be charged in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2022.74

Beschluss vom 5. September 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt:

A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfahrenszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA B. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Vermögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass B. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom

15. Januar 2021 der C. GmbH Frist bis 24. Januar 2022 eingeräumt habe, um namens ihrer Mandantschaft, die am eingestellten Verfahren EAII.07.0033 als Privatklägerschaft teilgenommen habe, Vollstreckungstitel zu erwirken und bei der BA einzureichen. Dem Schreiben vom 15. Januar 2021 habe das Formular «Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten Geschädigter (Art. 73 StGB)» beigelegen, das bis

22. Februar 2021 an die BA zu retournieren gewesen sei. Im Namen von B.

seien weder ein Vollstreckungstitel noch ein Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerde eingereicht worden. Sowohl Vollstreckungstitel als auch ein ausdrücklicher Antrag («auf dessen Verlangen») seien zwingende Erfordernisse für die Anordnung einer Zuweisung zu Gunsten des Geschädigten. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien demnach nicht erfüllt (Akten BA, pag. 03.000-0001 ff., …50 f.).

B. Mit als «Beschwerde gegen Verfügung Strafverfahren EAII.07.0033, Verfahrensnummer bei Bundesanwaltschaft: SV.21.0580, Geschädigter: B.» bezeichneter Eingabe vom 18. Juni 2022 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. A. bringt vor, Tochter und rechtmässige Erbin des Geschädigten B. zu sein. Die Verfügung und Aktenstücke habe sie erst am 17. Juni 2022 durch die BA Bern übergeben bekommen. Sie habe vor diesem Zeitpunkt keine Informationen über das Strafverfahren gehabt. Ihr Vater B. sei bereits am 13. April 2018 verstorben. Seitdem seien keine Dokumente das Strafverfahren betreffend an die der BA vorliegenden Wohnadresse ihres Vaters, noch an sie, seine rechtmässige Alleinerbin versandt worden. Es sei demnach verabsäumt worden, sie rechtzeitig über das Strafverfahren, die Fristen und den Vollstreckungstitel zu benachrichtigen. Daher lege sie fristgerecht Beschwerde ein und fordere die Zusprechung der Vermögenswerte aus dem Verfahren für den Geschädigten B. ein (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 bat die Beschwerdekammer die BA, die Verfügung und Aktenstücke einzureichen, die A. am 17. Juni 2022 übergeben worden seien (act. 2). Am 27. Juni 2022 (Postaufgabe 28. Juni 2022)

reichte die BA die Akten betreffend Aushändigung der Verfügung vom 4. Mai 2022 an A. ein (act. 5).

D. Am 29. August 2022 ging bei der Beschwerdekammer eine Kopie zur Kenntnis eines Schreibens der BA vom 26. August 2022 betreffend das Verfahren SV.21.0580 ein (act. 6). Die Eingabe wird A. mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden. Art. 393 StPO liegt – wie Art. 86 BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2) – der Gedanke zugrunde, dass die Beschwerdekammer mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich einer ihrer Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin der C. GmbH Frist zur Stellung des Gesuches und zur Einreichung von Vollstreckungstiteln gesetzt hat und dass diese unbenutzt verstrichen sei. Durch ihre Erläuterungen laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. Mit einem Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 StPO bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, können diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vorgebracht werden. Wenn wie vorliegend keine über das Thema Fristversäumnis hinausgehende Rügen betreffend die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung erhoben werden (können), ist grundsätzlich zuerst von diesem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg an die Beschwerdekammer beschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019

E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die vorliegende Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin – die für das fragliche Fristwiederherstellungsgesuch zuständige Behörde – weiterzuleiten.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 5 BStKR).

3. Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde eine Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika an. Zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. Der vorliegende Beschluss ist auf dem diplomatischen Weg zuzustellen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 18. Juni 2022 wird zur Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 5. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.