Appellate Court Upholds Prosecutor's Decision on Cantonal vs. Federal Jurisdiction in Phishing Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA bank reported suspicious activity related to a large transfer, leading to an investigation into potential phishing. The federal prosecutor's office, after preliminary investigations, determined there was insufficient evidence of a federal crime and declined to open a formal investigation, a decision that was appealed. The appellate court upheld the prosecutor's decision, finding that the facts, as presented, pointed to potential offenses under cantonal jurisdiction, not federal, and that the appeal was therefore unfounded.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
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KI-generiertUsed to justify the non-commencement of proceedings due to the lack of sufficient suspicion of a federal offense.
Applied implicitly to dismiss the appeal without further proceedings as it was clearly unfounded.
Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Used to determine the court fee for the dismissed appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2022.44
Beschluss vom 20. April 2022 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bank B. – im Zusammenhang mit einer Überweisung vom 22. September 2017 von Fr. 21'000.-- ab einem auf A. lautenden Konto – am 20. November 2017 wegen des Verdachts einer Phising-Attake Meldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB an die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend «MROS») machte (vgl. act. 3.3, SV.18.0344, pag. 5.1-0009 ff.);
- die MROS gestützt auf die Meldung am 29. November 2017 Anzeige gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG sowohl an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «StA I ZH») als auch an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») erstattete (act. 3.3, SV.18.0344, pag. 5.1-0001 ff.);
- die BA im hierauf unter der Nummer SV.18.0344 geführten Verfahren am
22. März 2018 die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität in Anwendung von Art. 312 StPO beauftragte, alle nötigen Recherchen, Analysen und Ermittlungshandlungen durchzuführen, um die unbekannte (Haupt-)Täterschaft des angezeigten Phishing/Pharming-Sachverhalts im Ausland ermitteln zu können (act. 3.4, SV.18.0344, pag. 10.1-0001 f.);
- die Bundeskriminalpolizei am 23. August 2021 an die BA rapportierte (act. 3.4, SV.18.0344, pag. 10.1-0003 ff.);
- die BA am 21. März 2022 verfügte, dass die Strafsache nicht anhand genommen werde; sie dies damit begründete, dass die Vorermittlungen den Verdacht des Vorliegens einer Straftat in Bundeskompetenz nicht zu erhärten vermochten; mithin kein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen einer Straftat in der Schweiz in Bundeskompetenz bestehe, weshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren durch die BA nicht anhand zu nehmen sei; ein allfälliges, im Kanton Zürich aufgrund der Meldung der MROS eröffnetes Verfahren durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht tangiert werde (act. 1.0 und act. 3.2, SV.18.0344, pag. 3.1- 0001 ff.);
- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 an A. zugestellt wurde;
- A. mit Beschwerde vom 1. April 2021 (recte: 2022) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 sei aufzuheben und gegen C. zu ermitteln (act. 1);
- die BA am 12. April 2022 aufforderungsgemäss die Akten (in Kopie) einreichte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der BA die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben können;
- die Beschwerdegegnerin mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts für das Vorliegen einer Straftat in der Schweiz in Bundeskompetenz keine Strafuntersuchung eröffnete;
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); sie demgegenüber eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
- in der Meldung an die MROS ausgeführt wird, dass auf der Geschäftsbeziehung Konto-Nr. 1, lautend auf D., am 22. September 2017 Fr. 21'000.-- eingegangen seien; das Absenderkonto auf A. laute; als Zahlungsbetreff «C.- C.» angegeben worden sei; die Gelder am gleichen Tag bar bezogen worden seien; nicht ausgeschlossen werden könne, dass die am 22. September 2017 zugeflossenen Fr. 21'000.-- aus einer Phishing-Attacke stammen könnten; aus diesem Grund vom Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 i.V.m. Art. 147 StGB (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) Gebrauch gemacht werde (vgl. act. 3.3, SV.18.0344, pag. 5.1-0009 ff.);
- in der Anzeige an die BA ausgeführt wird, dass die Meldung in Zusammenhang zu einem bei der StA I ZH geführten Strafverfahren VAV/B- 4/2016/12247 u.a. wegen Phishing stehe; die Meldung zur Verfolgung der aus dem Ausland operierenden Haupttäter an die BA weitergeleitet werde und gleichzeitig auch an die StA I ZH zur Verfolgung des Money Mules (D.)
(act. 3.3, SV.18.0344, pag. 5.1-0001 ff.);
- aus dem Rapport der Bundeskriminalpolizei vom 23. August 2021 hervorgeht, dass es sich beim fraglichen Vorfall um einen isolierten Fall handelt und die Ermittlungen darüber hinaus keine weiteren Erkenntnisse zum fraglichen Vorfall hervorbrachten (act. 3.4, SV.18.0344, pag. 10.1-003 ff.);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass C.-C. nach ihrer Scheidung ihren Namen auf C. geändert habe und in Rumänien wohne; er am 20. September 2017 auf das Konto von D. Fr. 21'000.-- für C. überwiesen und danach die Rückzahlung mit einem notariell gesicherten Darlehensvertrag abgeschlossen habe; die Rückzahlung bis heute nicht erfolgt sei; er in der Zwischenzeit dazu gezwungen sei, gegenüber C. eine Betreibung an ihrem Domizil in Rumänien einzureichen; C. sich auch geweigert habe, Abzahlungen an ihn zu leisten, obwohl auch solche ihm im Jahr 2021 versprochen worden seien; C. ihm per 1. April 2022 Fr. 303'845.57 (inkl. Verzugszinsen)
schulde; er am 25. März 2022 sämtliche Informationen nach Rumänien gesandt habe, um die Betreibung durch einen Anwalt einzuleiten (act. 1);
- die Beschwerdegegnerin als Staatsanwaltschaft des Bundes für die Untersuchung von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit zuständig ist;
- die Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, sich aus Art. 23 und Art. 24 StPO ergeben;
- aufgrund der Angaben in der Meldung, in der Anzeige, im Rapport der Bundeskriminalpolizei und in der Beschwerde, wenn überhaupt, Straftaten im Bereich der kantonalen Gerichtsbarkeit im Raum stehen;
- der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern Straftaten vorliegen könnten, die der Bundesgerichtsbarkeit untersehen;
- solches aus den Akten auch nicht ersichtlich ist;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf den Minimalansatz von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.