Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2022.38 • BStGer BB.2022.38 KI-generiert

Appeal against refusal to investigate fraud in court judgments dismissed

Geschäftsnummer BB.2022.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a criminal complaint against various government officials and bodies, alleging fraud and unlawful acts related to court judgments. The federal prosecutor's office declined to open an investigation, which the complainant appealed. The appellate court upheld the prosecutor's decision, reasoning that it lacks the authority to review or invalidate judgments of federal or cantonal courts, and that a criminal complaint cannot substitute for available legal remedies. The court further found that the complainant failed to provide sufficient evidence of federal jurisdiction or specific criminal acts by federal officials to warrant an investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Betrugsermittlung sachliche Unzuständigkeit Eröffnung des Verfahrens Beweislosigkeit Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for the inadmissibility of the appeal against the decision not to open proceedings.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for dismissing the appeal without written submissions due to being manifestly unfounded.

Art. 73 StBOG

Cited for the determination of court costs.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)

Cited for setting the court costs at the legal minimum.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited for imposing the court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2022.38

Beschluss vom 20. April 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 15. März 2022 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde Z./BE, Bundesrätin B., «Bundesstrafgerichtspräsident» C. sowie nicht namentlich genannte Mitglieder diverser Behörden des Kantons Bern (wie Staatsanwaltschaft Berner Mittelland, Obergericht, Verwaltungsgericht und Grosser Rat) Strafanzeige einreichte (Verfahrensakten BA SV.22.0390 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Strafanzeige vom 15. März 2022);

- A. in der Strafanzeige auf einen «Betrug an den Steuerzahler» hinweist und erklärt, dass alle beteiligten «staatlichen Organe und der Gemeinderat Z./BE [….] den Betrug erfüllt haben»; er die «Bereinigung des unzulässigen Urteils vom 30. November 2018 des Verwaltungsgerichts Bern und der Korrektur von Art. 101 des Berner Gemeindegesetzes» beantragt und erklärt, die BA «wäre verpflichtet, das Verwaltungsgerichtsurteil als nichtig zu erklären und Strafanzeige gegen alle beteiligten Organe bzw. Personen an das Bundesgericht weiter zu ziehen» (act. 3, Beilage dazu);

- die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2022 das Strafverfahren nicht anhand nahm (act. 1.1);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 28. März 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob;

A. sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt (act. 1);

- A. mit Nachtrag vom 31. März 2022 eine Kopie seiner Strafanzeige vom

15. März 2022 sowie einen Zeitungsbericht vom 29. August 2012 zu den Akten reichte (act. 3);

- die BA dem Gericht auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom

1. April 2022 (Postaufgabe: 4. April 2022) die Verfahrensakten übermittelte (act. 2, 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde sinngemäss dahingehend begründet, dass die Beschwerdegegnerin und nun das Gericht festzustellen habe, dass gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 14. Dezember 2012 kein Rechtsmittel erhoben bzw. ein solches nicht fristgerecht eingereicht worden sei; das Urteil vom 14. Dezember 2012 daher in Rechtskraft erwachsen sei und dessen mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2018 vorgenommene Änderung rechtswidrig sei;

der Kanton Bern sich anteilsmässig an der Entschädigungsberechtigung beteiligen und der Gemeinde Z./BE den von den Steuerzahlern bezahlten Betrag von Fr. 631'000.-- zurückerstatten müsse (act. 1);

- der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 15. März 2022 und der hier zu beurteilenden Beschwerde zwar von Betrug spricht und Art. 146 StGB aufführt, er sich indessen auf (Amts-)Personen bezieht, «Betrug am Volk»

und «arglistige Unterschlagung von Tatsachen» geltend macht (act. 1 und 3), weshalb Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Frage kommt;

- den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu schaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;

- wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend ausführt, sie weder die Aufsichtsbehörde über eidgenössische und kantonale Gerichte noch Beschwerdeinstanz für deren Urteile ist, und eine Strafanzeige keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwaltungsoder Zivilverfahren darstellt (act. 1.1);

- die Beschwerdegegnerin deshalb nicht berechtigt ist, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Urteile der Berner Gerichte zu überprüfen oder kantonale Urteile für nichtig zu erklären; eine solche Befugnis im Übrigen auch der vorliegend angerufenen Beschwerdekammer nicht zukommt;

- die Beschwerdegegnerin nur für die Verfolgung und Beurteilung von Delikten zuständig ist, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;

- der Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO folgende Straftaten des StGB unterstehen: die Straftaten des achtzehnten (Strafbare Handlungen gegen die Amtsund Berufspflicht, darunter Art. 312 StGB Amtsmissbrauch) und neunzehnten Titels (Bestechung), sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;

- der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige vom 15. März 2022 noch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde einen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder eines daran beteiligten Mitgliedes einer Bundesbehörde darzulegen vermochte, für welche die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin gegeben wäre;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen und gemäss Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- C., Bundesrätin

- D., ehemaliger Bundesrichter

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.