Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2022.22 • BStGer BB.2022.22 KI-generiert

Federal Prosecutor's Decision Upheld in Fraud Complaint Against Authorities

Geschäftsnummer BB.2022.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a criminal complaint against various cantonal and federal authorities, alleging fraud and other offenses. The federal prosecutor's office declined to open an investigation, citing a lack of sufficient suspicion for federal matters and that cantonal authorities had already addressed the issues concerning them. The complainant appealed this decision, but the court upheld the prosecutor's decision, finding no concrete facts to establish a sufficient suspicion of criminal activity against the federal judge and clerk involved in a prior Federal Court proceeding, nor any argument from the complainant as to why the non-opening was wrongful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Betrugsermittlung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Irreführung der Rechtspflege Bestechung bei Zwangsvollstreckung gefälschte Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 310 i.V.m
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Art. 390 Abs. 2 StPO
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 StBOG
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellung der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO
- die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft vorliegend lediglich in Bezug auf die Vorwürfe gegen die Mitglieder des Bundesgerichts gegeben wäre (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);
Art. 302 Abs. 1 StPO
insofern sich die Anzeige gegen Behördenmitglieder des Kantons Luzern richte, sich gemäss den eingereichten Unterlagen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereits mit der Sache befasst hätten, weshalb auf eine Weiterleitung an die kantonalen Strafbehörden gestützt auf Art. 302 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

The court imposed court costs on the appellant as a result of the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2022.22

Beschluss vom 16. März 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Strafanzeige vom 7. September 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangte und darum ersuchte, es sei gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, das Bezirksgericht Luzern, das Kantonsgericht Luzern, das Betreibungsamt der Stadt Luzern das Bundesgericht und das «LUKS» zu ermitteln unter anderem wegen «Betrügereien», «Vetternwirtschaft» und «illegaler Eintreibung von Geldern»;

- A. zudem ausführt, das Bundesgericht habe seine Akten unterschlagen und es habe sich «auf die Seite Massiver Willkür» gestellt (Verfahrensakten, nicht paginiert);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. März 2022 die Strafanzeige nicht anhand genommen hat (act. 1.1);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 7. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und sinngemäss die Aufhebung der Nichthandnahmeverfügung beantragt hat (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellung der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft vorliegend lediglich in Bezug auf die Vorwürfe gegen die Mitglieder des Bundesgerichts gegeben wäre (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, dass der Hintergrund der Anzeige das Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2021 vom 26. August 2021 der II. zivilrechtlichen Abteilung sei, mit welchem das

Bundesgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. August 2021 nicht eingetreten sei;

insofern sich die Anzeige gegen Behördenmitglieder des Kantons Luzern richte, sich gemäss den eingereichten Unterlagen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereits mit der Sache befasst hätten, weshalb auf eine Weiterleitung an die kantonalen Strafbehörden gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO verzichtet werde; soweit Bundeszuständigkeit vorliege, die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt sei;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellung der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- soweit Bundeszuständigkeit vorliegt, der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- der Strafanzeige des Beschwerdeführers auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_661/2021 amtenden Bundesrichter und gegen den im selbigen Verfahren tätigen Gerichtsschreiber begründen könnte;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich gestütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;

- unter diesen Umständen schliesslich auch davon abgesehen werden kann, die im Übrigen nicht unterzeichnete Beschwerde dem Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung zurückzusenden (Art. 110 Abs. 1 und 3 StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.