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BB.2022.143 • BStGer BB.2022.143 KI-generiert

Federal Court Dismisses Complaint Against Attorney General's Decision

Geschäftsnummer BB.2022.143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed a complaint against the Attorney General's decision not to pursue a criminal complaint. The complainant had alleged corruption and criminal acts by the Federal Court, submitting numerous documents and expanding his accusations to various cantonal officials and private individuals. The court found that the complainant failed to adequately substantiate his claims of official misconduct at the federal level and that his appeal did not sufficiently address the reasoning of the Attorney General's decision, thus rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Strafanzeige Ausstand des Staatsanwalts Einstellung wegen Körperverletzung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen administrative Entlassung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Used to not enter into the appeal as it is manifestly inadmissible.

Art. 385 Abs. 1 StPO

Used to determine that the appeal did not meet the requirements for justification.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 73 StBOG

Used to set the court fee.

Art. 5 BStKR

Used to set the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Used to set the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2022.143

Beschluss vom 15. Dezember 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 30. November 2022 verfügte, dass die Strafanzeige von A. vom 12. September 2022 nicht anhand genommen wird und dass eine Kopie sämtlicher Eingaben von A. (insgesamt 62) den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau weitergeleitet wird (act. 1.1);

- die BA dabei namentlich erwog, dass (act. 1.1):

- A. mit Datum vom 12. September 2022 der BA eine Strafanzeige gegen das Bundesgericht zugestellt habe, wobei er geltend mache, «das Bundesgerichtsurteil vom 06.09.2022 ist korrupt und kriminell»;

- als Ergänzung seiner Strafanzeige am 13., 14., 15. (zweifach), 16., 18., 19., 20., 21., 23., 25., 26., 27., 28. und 30. September, 1. (zweifach), 2. (zweifach), 3., 5., 6., 7., 8., 9. (zweifach), 10., 14., 15., 17., 21., 23., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31. Oktober sowie 1., 2., 4., 5., 6., 7. (zweifach), 8., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 17., 18., 20., 21., 22., 24., 27. und 28. November 2022 weitere Eingaben an die BA gefolgt seien, wobei der Anzeiger seine Vorwürfe gegen diverse kantonale Behördenmitglieder oder Privatpersonen erweitert habe, beziehungsweise der BA Kopien von diversen Schreiben an Privatpersonen, den Europäischen Gerichtshof, das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), das Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau etc. zugestellt habe;

- Hintergrund der Vorwürfe gegen das Bundesgericht das Urteil 1B_459/2022 vom 6. September 2022 sei, wobei der Anzeiger ausführe, «[d]as Bundesgerichtsurteil vom 06.09.2022 ist korrupt und kriminell» und beanstande, dass sich das Urteil mit dem Beschluss SST.2022.157 des Obergerichts vom 31.08.2022 decke, weshalb eine «Interessenkollision von Seiten Oberstaatsanwaltschaft und des Schweizerischen Bundesgerichtes gegenüber A. als Ankläger / Beschwerdeführer» bestehe;

- soweit Bundeszuständigkeit vorliege – nämlich in Bezug auf den Spruchkörper des Bundesgerichts – der Anzeigeerstatter nicht konkret darlege, inwiefern sich dieser des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben solle;

- die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit

eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei;

- die weiteren Rügen und Vorbringen des Anzeigeerstatters nicht den Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. den strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Bundesgericht beträfen und keine Bundeszuständigkeit begründeten, weshalb eine Kopie sämtlicher Eingaben der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons Aargau weitergeleitet werde;

- A. mit Beschwerde vom 3. Dezember 2022 (Postaufgabe: 5. Dezember 2022) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. November 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss deren Aufhebung beantragt (act. 1);

- A. mit weiteren separaten Eingaben ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Beschwerde vom 3. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer gelangte; unter der Geschäftsnummer UZ.2021.106 eine Eingabe vom 4. Dezember 2022 an die BA weitergeleitet wurde (act. 3), eine Eingabe vom

5. Dezember 2022 an A. retourniert wurde (act. 4), eine Eingabe vom 6. Dezember 2022 an die BA weitergeleitet wurde (act. 5), drei Eingaben vom 7.

und 8. Dezember 2022 an A. retourniert wurden, mit dem Hinweis, dass sich die Beschwerdekammer vorbehält, auf weitere Eingaben ähnlicher Art nicht mehr förmlich zu reagieren (act. 6), die Eingaben vom 9. und 10. Dezember 2022 abgelegt wurden (act. 7, 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;

- wo die Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);

- die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.);

- sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt;

- mithin die Beschwerde die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt;

- gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe, welche die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist;

- nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021

E. 6);

- es nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein kann, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen; sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.);

- vorliegend die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers sich nicht ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen;

- die Inkongruenz durch die Folgeneingaben angestiegen ist;

- daher kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- aufgrund des Aktenzustellgesuchs des Beschwerdeführers mit Hinweis auf eine UZ-Geschäftsnummer der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die UZ-Aktenzeichen lediglich als Ablagevermerk dienen und kein Verfahren betreffen;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesrichter B.

- Bundesgerichtsschreiber C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.