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BB.2022.123 • BStGer BB.2022.123 KI-generiert

Dismissal of Collusion and Favoritism Complaint Against Federal Judge and Cantonal Officials

Geschäftsnummer BB.2022.123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint alleging collusion and favoritism in a judicial decision against a federal judge, which was later expanded to include cantonal judicial officials. The Attorney General declined to open an investigation, forwarding the cantonal aspects to the relevant cantonal authorities. The court dismissed the appeal against this decision, finding that the complainant failed to present sufficient facts to establish a reasonable suspicion of criminal activity against the federal judge and that the broader allegations against cantonal officials were not within the federal prosecutor's jurisdiction for direct investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Strafanzeige Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Verneinung der Zuständigkeit Befangenheit des Richters Kündigung von Staatspersonal Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario

Cited to justify waiving written submissions in the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2022.123

Beschluss vom 6. Dezember 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Strafanzeige vom 5. Mai 2022 gegen Bundesrichterin B. betreffend «Begünstigung (Kollusion) Urteil vom 22. März 2022, 1C_775/2021» an die Bundesanwaltschaft gelangte;

- A. gegen die Angezeigte den Vorwurf «kollusiver Rechtsprechung aufgrund bewusster Missachtung der angezeigten Straftaten und der angezeigten eklatanten Verfahrensverstösse durch den Spruchkörper des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer» erhoben hat (Verfahrensakten, Lasche 1);

- die Anzeige von A. in Zusammenhang mit dem Urteil 1C_775/2021 vom

22. März 2022 steht, worin die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf eine Beschwerde von A. gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. November 2021 (TB210140-O/U/MUL) nicht eintrat;

- A. mit Schreiben vom 7. August 2022 sodann die Anzeige ergänzte und gegen C., Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, und D., Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, erweiterte (Verfahrensakten, Lasche 8);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. September 2022 die Strafanzeige vom 5. Mai 2022 nicht anhand genommen und die Strafanzeige vom

7. September 2022 betreffend die Behördenmitglieder des Kantons Zürich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich weitergeleitet hat (act. 2 S. 3).

- dagegen A. mit Beschwerde vom 21. September 2022 und mit weiteren Schreiben vom 8., 15. und 27. Oktober, 14. und 24. November 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1, 5-9).

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft vorliegend lediglich in Bezug auf die Vorwürfe gegen Bundesrichterin B. gegeben wäre (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);

- der Beschwerdeführer geltend macht, «[t]atsächlich beruht der vorliegende Fall auf einem mit den Zürcher Justizbehörden verquickten deliktischen Handlungskomplex des von mir ursprünglich seit 2018 mandatierten Rechtsanwalts E.: Dieser hatte eine Strafanzeigeerstattung 2019 gegen den Kunstsammler F. et al. wegen Betrug und anderer Delikte offenbar bewusst zu meinem Nachteil angestossen und beraten, und vor diesem Hintergrund dann 2021 in den Ermächtigungsverfahren TB210060 und TB210140 mit den Zürcher Justizbehörden parteiverräterisch zusammengewirkt, mich inkriminiert und erpresst: Mit dem dann dazu von Bundesrichterin B. errichteten Dossier/Urteil 1C_775/2021 wurde die Beteiligung und Zuständigkeit des zu meiner ordentlichen rechtlichen Vertretung rechtlich verpflichteten Rechtsanwalts E. bewusst unkenntlich gemacht und vertuscht.» (act. 1 S. 1);

- soweit Bundeszuständigkeit vorliegt – nämlich mit Bezug auf Bundesrichterin

B. – der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- der Strafanzeige des Beschwerdeführers auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen Bundesrichterin B. begründen könnte;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich gestütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.