Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2021.88 • BStGer BB.2021.88 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Challenge Completed House Search

Geschäftsnummer BB.2021.88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint against a house search, finding that the complainant lacked a current and practical interest in challenging the search order after it had already been completed. The court reasoned that while appeals against prosecutorial actions are generally permitted, the interest in overturning a completed search is not considered current or practical under established legal precedent, and exceptional review was not warranted. The complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Hausdurchsuchung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Durchsuchungsbefehl Ausweisungsverfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish that a party must have a legally protected interest to appeal a decision.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the general basis for appealing decisions and procedural actions of the Federal Prosecutor's Office to the Federal Criminal Court.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2021.88

Beschluss vom 22. September 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

– die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Kernenergiegesetz (KEG) führt;

– mit Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl vom 29. März 2021 die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnungen, der Durchsuchung von Personen und Gegenständen sowie der vorläufigen Sicherstellung allfälliger Beweismittel, Vermögenswerte oder Gegenstände am Wohnort von

A. in Z., beauftragte (act. 2);

– der Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl am 31. März 2021 durch die Bundeskriminalpolizei unter Beisein von A. vollzogen worden ist (act. 1.2);

– dagegen A. mit undatierter Beschwerde, am 7. April 2021 der Post übergeben, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und eine Entschädigung für die Kinder verlangt, die von der Hausdurchsuchung traumatisiert seien und dass der Staat sämtliche Kosten für die Kinder übernehme (act. 1);

– das Gericht A. am 13. April 2021 mitteilte, dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leicht sei, erfolgreich ein Beschwerdeverfahren gegen eine Hausdurchsuchung an sich einzuleiten; ihm Frist angesetzt wurde, um die Beschwerde zurückzuziehen, ansonsten das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde (act. 4); innert Frist sich A. nicht vernehmen liess;

– auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

– gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

– zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);

– das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1);

– die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung jedoch bereits abgeschlossen ist, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34

E. 2.2);

– eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase sich nicht aufdrängt, da die von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 118 IV 67 E. 1d);

– dem Betroffenen dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013

E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2);

– der Beschuldigte im weiteren Verfahren der Bundesanwaltschaft eine Entschädigung beantragen kann;

– dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

– bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

– die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.

Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).