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BB.2021.79 • BStGer BB.2021.79 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer BB.2021.79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint alleging coercion and abuse of office by two individuals for demanding a medical certificate for not wearing a face mask and threatening to remove them from a train. The public prosecutor's office discontinued the proceedings against both individuals. The complainant appealed this decision, but failed to pay the requested security deposit for costs within the given deadline. The court ruled that it could not consider the appeal due to the non-payment of the security deposit, as per procedural rules stipulating that appeals are not to be entertained if security is not provided, and therefore imposed the court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Leistung des Kostenvorschusses missbräuchliche Forderung des Vermieters Räumungsbefehl Verfahrensvorschriften Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for not entering into the appeal due to the non-payment of the cost deposit.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2021.79

Beschluss vom 30. April 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A.,

Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B.,

3. C.,

Beschwerdegegner

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. sinngemäss Strafanzeige gegen zwei damals noch unbekannte D.-Mitarbeiter wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

erstattete, weil diese sie widerrechtlich aufgefordert hätten, ein Attest vorzuweisen, welches belegt, dass sie keine Gesichtsmaske tragen kann/muss, und ihr «angedroht» hätten, ohne entsprechendes Attest den Zug verlassen zu müssen (act. 2.1, 2.2);

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Einstellungsverfügung vom

24. März 2021 in der Strafuntersuchung SV.21.0068 namentlich verfügte, dass das Strafverfahren gegen B. wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO)

(act. 2.1);

- die BA mit weiterer Einstellungsverfügung vom 24. März 2021 in der Strafuntersuchung SV.21.0068 namentlich verfügte, dass das Strafverfahren gegen C. wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) (act. 2.2);

- A. mit «Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung Nr. SV.21.0068 vom 24. März 2021» vom 30. März 2021 (Poststempel: 31. März 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die BA der Beschwerdekammer auf Anfrage die vorerwähnten Einstellungsverfügungen übermittelte (act. 2, 2.1, 2.2);

- mit Einschreiben vom 6. April 2021 A. zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– bis 19. April 2021 aufgefordert wurde; sie sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- dieses Schreiben am 7. April 2021 zugestellt wurde (act. 3A);

- innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet (act. 4) noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Einstellungsverfügung der BA die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO);

- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);

- der Kostenvorschuss bis zum 19. April 2021 nicht einging und die Beschwerdeführerin auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersuchte;

- die Beschwerdeführerin damit die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- unter diesen Umständen das Vorliegen der weiteren Eintretensvoraussetzungen offenbleiben kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);

- B. und C. keine Aufwendungen entstanden sind; bereits aus diesem Grund keine Entschädigungen für das vorliegende Verfahren zuzusprechen sind;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 30. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- B.

- C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.