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BB.2021.71 • BStGer BB.2021.71 KI-generiert

Timeliness of Cost Deposit for Appeal Against Prosecutor's Decision

Geschäftsnummer BB.2021.71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider an appeal against the public prosecutor's decision not to open an investigation. The appellant had filed a criminal complaint alleging coercion, bribery, false testimony, and attempted fraud, but the public prosecutor declined to proceed. The appellant appealed this decision, but failed to pay the required cost deposit within the stipulated deadline; although the payment order was issued on the last day of the deadline, the funds were not debited from the appellant's account until three days later, making the payment untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 181 StGB, Art. 322septies StGB, Art. 306 StGB, Art. 146 StGB; Timeliness of Cost Deposit for Appeal Against Prosecutor's Decision: The appellant had filed a criminal complaint alleging coercion, bribery, false testimony, and attempted fraud, but the public prosecutor declined to proceed. The appellant appealed this decision, but failed to pay the required cost deposit within the stipulated deadline; although the payment order was issued on the last day of the deadline, the funds were not debited from the appellant's account until three days later, making the payment untimely.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige versuchter Betrug Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 StPO

Used to declare the appeal inadmissible because the security deposit was not paid on time.

Art. 91 Abs. 5 StPO

Used to determine if the payment of the security deposit was made on time.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2021.71

Beschluss vom 17. Juni 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre J. Schwab, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. A. erstattete am 3. September 2020 Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt gegen die B. SA und gegen C., den Miteigentümer und Verwaltungsratspräsidenten der B. SA. Er zeigte die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), der falschen Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB)

sowie des versuchten Betruges (Art. 146 StGB) an.

Der Kanton Waadt führte in der Folge ein Gerichtsstandsverfahren mit der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») über die sachliche Zuständigkeit.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied mit Beschluss BG.2020.46 vom 19. November 2020, dass die BA zuständig ist.

Der Beschwerdeführer erklärte am 22. Februar 2021 gegenüber der BA, sich als Privatkläger zu konstituieren. Am 9. März 2021 verfügte die BA, das Strafverfahren SV.14.1681 nicht an die Hand zu nehmen.

B. Dagegen gelangte A. am 22. März 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Wesentlichen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2021 sei aufzuheben und die BA anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

Das Gericht lud A. am 24. März 2021 ein, bis 6. April 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die Frist wurde am 7. April 2021 erstreckt bis Freitag, 16. April 2021. Der Betrag wurde am Montag, 19. April 2021, dem Postkonto des Gerichtes gutgeschrieben. Das Gericht lud A. am 21. April 2021 ein, sich mit Urkunde (Kontoauszug) zur Rechtzeitigkeit der Einzahlung des Kostenvorschusses zu äussern. A. nahm innert Frist Stellung. Seiner Stellungnahme lag ein Auszug seiner Bank vom 19. April 2021 bei. Danach erhielt sie seinen Auftrag am 16. April 2021 und belastete seinem Konto den Betrag am 19. April 2021.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Die Frist für die Zahlung des Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (vgl. Art. 91 Abs. 5 StPO).

Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen.

1.2 Vorliegend erteilte der Beschwerdeführer seiner Bank zwar am Freitag,

16. April 2021, den Zahlungsauftrag zu einem unbekannten Zeitpunkt; diese belastete sein Konto jedoch erst am Montag, 19. April 2021, mit dem Betrag des Kostenvorschusses (vgl. act. 7.1). Um den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten, hätte der Betrag spätestens am 16. April 2021 dem Schweizer Bankkonto des Beschwerdeführers belastet werden müssen. Der Kostenvorschuss ist damit verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde ist damit androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexandre J. Schwab

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).