Prosecutorial Obstruction of Justice Complaint Dismissed for Lack of Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal complaint was filed against prosecutors for allegedly obstructing justice, stemming from an ongoing money laundering investigation against the complainant. The special prosecutor declined to open an investigation, finding the complaint lacked specific facts and concrete evidence to establish probable cause against the accused prosecutors. The appellate chamber upheld this decision, agreeing that the complaint was vague and did not present sufficient grounds to warrant further investigation, thus dismissing the appeal and ordering the complainant to bear the costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Prosecutorial Obstruction of Justice Complaint Dismissed for Lack of Evidence: The special prosecutor declined to open an investigation, finding the complaint lacked specific facts and concrete evidence to establish probable cause against the accused prosecutors. The appellate chamber upheld this decision, agreeing that the complaint was vague and did not present sufficient grounds to warrant further investigation, thus dismissing the appeal and ordering the complainant to bear the costs.
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KI-generiertThis provision determines that the appellant bears the costs when the appeal is dismissed.
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These provisions are used to determine the amount of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2021.57
Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
- A. mit Eingabe vom 16. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die […] Staatsanwälte des Bundes C. und D. wegen vorsätzlicher Behinderung der Justiz etc. einreichte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);
- sich A. in seiner Strafanzeige im Wesentlichen und in pauschaler Weise über das aus seiner Sicht unfaire Verfahren gegen ihn beklagt;
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 12. März 2018 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes die Strafanzeige vom 16. Februar 2018 nicht anhand nahm (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang am 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben können;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ausführte, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige keine konkreten Hinweise vorbringe, wie oder durch was sich C. und D. strafbar gemacht hätten; die Strafanzeige des Beschwerdeführers ganz offensichtlich nicht den von ihr dargelegten Voraussetzungen genüge (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er vorbringt, die Strafanzeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 3 f.);
- den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings nichts Konkreteres zu entnehmen ist; weder seiner Strafanzeige noch seiner Beschwerde ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Personen begründen könnte;
- unter diesen Umständen sich ein Beizug der Strafakten […] erübrigt;
- den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zuzustimmen ist;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- bereits aus diesem Grund sich die vom Beschwerdeführer aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverletzung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;
- nach dem Gesagten die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., a.o. Staatsanwalt des Bundes
- C., Staatsanwältin des Bundes
- D., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.