Complaint Against Prosecutor Over Debt Instrument Seizure Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint against a prosecutor for alleged wrongdoing related to the seizure of a debt instrument. The Special Prosecutor of the Confederation declined to open an investigation, stating that the complaint did not establish sufficient suspicion of criminal conduct. The appellate chamber upheld this decision, finding that the complainant failed to concretely demonstrate how the prosecutor's actions constituted a criminal offense, and that the complaint itself did not present facts supporting a reasonable suspicion of wrongdoing. Consequently, the appeal was dismissed, and the complainant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Complaint Against Prosecutor Over Debt Instrument Seizure Dismissed: The Special Prosecutor of the Confederation declined to open an investigation, stating that the complaint did not establish sufficient suspicion of criminal conduct. The appellate chamber upheld this decision, finding that the complainant failed to concretely demonstrate how the prosecutor's actions constituted a criminal offense, and that the complaint itself did not present facts supporting a reasonable suspicion of wrongdoing. Consequently, the appeal was dismissed, and the complainant was ordered to pay court costs.
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KI-generiertThis provision was used to order the appellant to bear the costs as a result of the appeal being dismissed.
This provision was used in conjunction with other provisions to set the court fee imposed on the appellant.
This provision was used in conjunction with other provisions to set the court fee imposed on the appellant.
This provision was used in conjunction with other provisions to set the court fee imposed on the appellant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2021.55
Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
- A. mit Eingabe vom 16. Juni 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen C., […] Staatsanwältin des Bundes im Strafverfahren gegen A., einreichte;
- A. C. in der Anzeige vorwarf, sie habe sich im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Schuldbriefes über CHF 1,1 Mio., lastend auf der Wohnung […], der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das BVG schuldig gemacht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 25. Juli 2019 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes die Strafanzeige vom 16. Juni 2019 nicht anhand nahm (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang vom 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben können;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ausführt, dass nicht ersichtlich sei, wie sich C. im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Schuldbriefes strafbar gemacht haben soll (act. 1.1 S. 2);
- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er geltend macht, die Strafanzeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 4);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allerdings nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
- der Strafanzeige des Beschwerdeführers auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen C. begründen könnte; im Wesentlichen der Beschwerdeführer seine Strafanzeige mit seiner persönlichen Wahrnehmung der gegen ihn angeordneten Zwangsmassnahme begründet;
- bei dieser Sachlage sich ein Beizug der Strafakten […] erübrigt;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich bereits aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverletzung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- B., a.o. Staatsanwalt des Bundes
- C., Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.