Prosecutor's Complaint Dismissed for Lack of Specific Allegations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal complaint was filed against a prosecutor alleging various offenses including misuse of power and violation of rights during an ongoing investigation against the complainant. The special prosecutor assigned to review the complaint decided not to initiate an investigation, finding that the complaint lacked specific factual allegations and merely expressed general dissatisfaction with the previous proceedings. The appellate court upheld this decision, reasoning that a criminal complaint must present concrete facts that establish a sufficient suspicion of a criminal offense to warrant an investigation, and that the complainant's submission failed to meet this threshold.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited in the dispositive (order 2) to impose court costs on the appellant, as the appeal was dismissed.
The provision is cited in the dispositive (order 2) to determine the court costs.
The provision is cited in the dispositive (order 2) to determine the court costs.
The provision is cited in the dispositive (order 2) to determine the court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2021.52
Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
- A. mit Eingaben vom 18. Januar 2018 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen C., […] Staatsanwältin des Bundes im Strafverfahren gegen A., wegen «Anordnung von unzähligen Zwangsmassnahmen, Verweigerung des Rechtsgehörs, vorsätzlicher Amtsgeheimnisverletzung, mehrfache Veruntreuung, Gefährdung der Gesundheit, Kollusion mit Drittparteien gegen den Antragsteller und seine Familie im Rahmen der mehrfach aktenkundigen 10-jährigen Vendetta der beiden Bundesanwälte sowie mehrfachen Verstosses gegen Vorschriften des Bundesstrafgesetzes und EMRK gegen den Anzeigeerstatter» erstattete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes die Strafanzeige vom 18. Januar 2018 nicht anhand nahm (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang vom 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben können;
- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ausführt, der Beschwerdegegner habe sich in seiner Strafanzeige im Wesentlichen und in pauschaler Weise über das aus seiner Sicht unfaire Verfahren gegen ihn beklagt, jedoch keine konkreten Hinweise vorgebracht, wie oder durch was sich C. strafbar gemacht hätte (act. 1.1 S. 1);
- sie festhält, dass pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt keiner Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO entsprechen und die StPO in einem solchen Fall keine Pflicht zur förmlichen Behandlung einer Eingabe begründen würden (act. 1.1 S. 2);
- sie zum Schluss kommt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers erfülle ganz offensichtlich nicht diese Voraussetzungen, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (act. 1.1
S. 2);
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er geltend macht, die Strafanzeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 4);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indes nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
- wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, der Strafanzeige und den Beilagen des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen C. begründen könnte;
- entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hiefür die Nennung von diversen Verfahrenshandlungen und Wiedergabe seiner persönlichen Wahrnehmung des Strafverfahrens allein nicht ausreicht;
- sich der beantragte Beizug der Strafakten […] bei dieser Ausgangslage erübrigt;
- nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich bereits aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverletzung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., a.o. Staatsanwalt des Bundes
- C., Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.