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BB.2021.41 • BStGer BB.2021.41 KI-generiert

Complaint Against Attorney General's Decision to Not Investigate Dismissed

Geschäftsnummer BB.2021.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint against the Attorney General's decision not to open an investigation. The complainant alleged a former bank chairman had wronged her over many years, but provided no concrete facts supporting a suspicion of criminal activity. The court found that the Attorney General correctly determined there was no sufficient suspicion to warrant an investigation, as required for initiating criminal proceedings, and therefore upheld the decision to not commence proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Parteientschädigung des Rechtsanwalts Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft Verfahrenssistierung Beweislosigkeit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision determines that the unsuccessful party in the proceedings must bear the costs.

Art. 73 StBOG

This provision, along with others, determines the amount of court fees.

Art. 5 BStKR

This provision, along with others, determines the amount of court fees.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

This provision, along with others, determines the amount of court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2021.41

Beschluss vom 16. Februar 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A.

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingabe vom 13. November 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B. C.

einreichte (Verfahrensakten Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 5. Februar 2021 die Nichtanhandnahme der Anzeige verfügte (Verfahrensakten Lasche 2);

- A. mit Eingabe vom 9. Februar 2021, ergänzt am 11. Februar 2021, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1, 4);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliegt;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- gemäss der Strafanzeige die Beschwerdeführerin eine Verbindung zwischen diversen Ereignissen in ihrem Leben und ihr aus Medien bekannten oder von ihr gemutmassten Geschehnissen zu sehen glaubt, an denen C. beteiligt gewesen sein soll;

- sie C. vorwirft, er sei ihr Todfeind und habe den weiteren Verlauf ihres Lebens ab 1989 zu zerstören gewusst; sie ausführt, sie habe 19 Jahre, 2 Monate und

15 Tage ihres Lebens für diese Auffindung geopfert und sei nach solch langer Zeit der Nachforschungen kein Jota weitergekommen; sie bei der Bundesan-

waltschaft den Antrag stellte, ihre Anzeige auf deren Wahrheitsgehalt zu prüfen, falls sich etwas aus ihrer jahrelangen Arbeit diesbezüglich als brauchbar erweise (Verfahrensakten Lasche 1 S. 6, 7, 8);

- weder der Strafanzeige der Beschwerdeführerin noch den Beilagen ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen C. begründen könnte;

- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ergänzender Eingabe, jeweils samt Beilagen, auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige der Beschwerdeführerin geprüft und zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 17. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.