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BB.2021.34 • BStGer BB.2021.34 KI-generiert

Federal Prosecutor's Office Investigation Dismissal Affirmed Due to Vague Complaint

Geschäftsnummer BB.2021.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint against the Federal Prosecutor's Office's decision not to open an investigation. The initial complaint lacked specificity regarding the alleged crimes and perpetrators. The court found the subsequent appeal to be similarly vague, failing to outline concrete criminal acts or a clear factual basis, thus rendering it evidently unfounded and warranting dismissal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verfahrenssistierung administrative Entlassung Beweislosigkeit Clearing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 310 i.V.m
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Art. 110 Abs. 1 StPO
Diesfalls war im Wesentlichen eine Beschwerdefrist einzureichen, die den Formvorschriften von Art. 110 Abs. 1 StPO und den Begründungsanforderungen von Art.
Art. 385 Abs. 1 i.V.m
1 StPO und den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Cited as part of the time limit for appealing the non-commencement decision.
Art. 390 Abs. 2 StPO
Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Art. 310 Abs. 2 i.V.m
1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 382 Abs. 1 i.V.m
Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for appealing the non-commencement decision.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as part of the time limit for appealing the non-commencement decision.

Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO

Cited to establish who is entitled to lodge an appeal.

Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

Cited to define a party, specifically private prosecution.

Art. 118 Abs. 1 StPO

Cited to define a private prosecutor as a victim who declares participation in criminal proceedings.

Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO

Cited to define the grounds for appeal, including legal violations.

Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO

Cited to define the grounds for appeal, including incomplete or incorrect factual findings.

Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO

Cited to define the grounds for appeal, including inappropriateness.

Art. 22 StPO

Cited to establish which authorities pursue and judge federal criminal offenses.

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the condition for a public prosecutor to open a criminal investigation.

Art. 309 Abs. 4 StPO

Cited to explain when a public prosecutor waives the opening of an investigation.

Art. 58 StPO

Cited in relation to the grounds for exclusion of judges and prosecutors.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellants who lost the case.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with BStKR to determine the court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)

Cited to determine the minimum court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2021.34–35

Beschluss vom 25. Februar 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien 1. A.,

2. B. GmbH, Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. A. sandte der Bundesanwaltschaft am 27. Mai 2020 eine E-Mail mit dem Betreff «Strafanzeige und Strafantrag und Privatklage als Opfer und Geschädigte mehrfacher grenzüberschreiender Folter und Straftaten und Gewaltdelikte A. und B. Gmbh».

Die Bundesanwaltschaft erliess dazu am 5. Januar 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Verfahren SV.20.1622). Die Post stellte sie A. gemäss Sendungsverfolgung am 7. Januar 2021 zu.

B. Am 14. Januar 2021 kontaktierte A. die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per E-Mail mit dem Betreff: «Einspruch gegen grenzüberschreitenden Strafverfügungen und Widerspruch mit gerechter Entschädigung und Beschwerde gegen Verfügung Bundesanwaltschaft Verfahrensnummer SV.20.1622 und Weitere Beklagte und Schädiger» (act. 3.1).

Die Beschwerdekammer informierte A. mit Schreiben vom 14. Januar 2021, dass ihre E-Mail nicht mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2bis OR; Verfahren UZ.2017.22, beigezogen als act. 3). Sie entspreche daher nicht den Formvorschriften für eine rechtsgültige Eingabe in einem gerichtlichen Verfahren. Das Gericht setzte A. eine Frist bis 25. Januar 2021, um mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde beabsichtige. Diesfalls war im Wesentlichen eine Beschwerdefrist einzureichen, die den Formvorschriften von Art. 110 Abs. 1 StPO und den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO genügt.

Die Beschwerdekammer erhielt von A. in der Folge weitere E-Mails. Sie nahmen teilweise (vgl. act. 2.1) Bezug auf das Verfahren SV.20.1622 und wiesen allesamt keine anerkannte qualifizierte elektronische Signatur auf. Das Gericht setzte A. mit Schreiben vom 19. Januar 2021 (Verfahren UZ.2017.22, beigezogen als act. 2) Frist bis 1. Februar 2021, um gültig per Briefpost Beschwerde zu erheben. Das gerichtliche Schreiben vom 19. Januar 2021 entsprach inhaltlich demjenigen vom 14. Januar 2021.

C. A. reichte am 29. Januar 2021 eine für sich und die B. GmbH eigenhändig unterzeichnete Eingabe ein (act. 1).

Auf Aufforderung des Gerichts vom 2. Februar 2021 (act. 4) übersandte die Bundesanwaltschaft am 5. Februar 2021 die Verfahrensakten (act. 5).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO)

und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die folgende Erwägung 2 zeigt, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Es kann damit offenbleiben, ob die Beschwerde sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

2.

2.1 Die Bundesanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

5. Januar 2021 (act. 1.1) im Wesentlichen aus, aus der Strafanzeige vom

27. Mai 2020 gehe nicht klar hervor, wem die Eingabe welchen Vorwurf mache. Die Beschwerdeführerinnen würden keine konkrete strafbare Handlung schildern. Es bestehe nach Studium der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Pauschale Anschuldigungen und Mutmassungen genügten hierfür nicht. Der Bundesanwaltschaft stehe

es ohnehin nicht zu, Entscheide von Gerichten zu beurteilen oder zu korrigieren.

2.2 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

2.3 Die 19-seitige, nicht paginierte Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom

29. Januar 2021 (act. 1) ist nicht leichtverständlich. Sie erscheint als eine Sammelschrift, gespiesen aus zahlreichen Verfahren. Als solche betrifft sie die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2021 allenfalls in Ansätzen. Sie setzt sich jedenfalls nicht mit ihrer Argumentation auseinander: Die Eingabe nennt «Beklagte und Schädiger» (darunter die Schweiz, Deutschland, die Mitgliedsstaaten der EU, Drittstaaten und einen Allgemeinmediziner). Sie nennt die Titel von Straftatbeständen (alle Urkundendelikte, Amtsdelikte nach Art. 312–322 StGB, Völkerrecht nach Art. 23 ff.

EGGVG etc.). Sie verlangt bestimmte Geldbeträge. Sie legt, ohne nähere Ausführungen, «Einspruch gegen die grenzüberschreitende[n] Strafverfügungen» ein. Sie plädiert auf unschuldig und beantragt «Freispruch

1. Klasse». Sie beantragt Revision und Berufung gegen nicht näher bezeichnete Abwesenheitsentscheidungen ab dem 6. März 2009 bis heute. Sie benennt eine Reihe von Zeugen, darunter Bundesräte und inwie ausländische hohe Funktionäre. Sie stellt «Eilanträge». Auf keiner Seite schildern die Beschwerdeführerinnen eine strafbare Handlung oder auch nur einen konkreten Sachverhalt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2021 nicht rechtmässig ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

2.4 Ein zulässiges pauschales Ausstandsbegehren setzt voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten wird (KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 10; SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 58 StPO N. 1). Die Beschwerdeführerinnen beantragen den «Ausstand der verantwortliche[n] Richter und Staatsanwälte und Beamte», ohne dazu irgendwelche näheren Ausführungen zu machen. Auf das pauschale und unbegründete Ausstandsgesuch ist praxisgemäss nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen vorliegend vollumfänglich. Sie haben die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 25. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).