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BB.2021.250 • BStGer BB.2021.250 KI-generiert

Federal Prosecutor's Decision Upheld in Espionage Complaint Against German Authorities

Geschäftsnummer BB.2021.250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint with the federal prosecutor alleging espionage and other rights violations by German authorities during a tax and insolvency proceeding against them, requesting protection and initiation of criminal proceedings. The federal prosecutor declined to open an investigation, stating it was neither an oversight body for courts nor an appellate instance for their judgments, and the complainant failed to provide sufficient evidence of a criminal offense within Swiss jurisdiction. The court upheld the prosecutor's decision, finding the appeal and the request for legal aid to be unfounded and frivolous.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerde-verfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerde-verfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerde-verfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerde-verfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Schlagwörter

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Strafanzeige Steueruntersuchung Verletzung von Parteirechten Gesetzlicher Schutz Spionage Verneinung der Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the decision not to open an investigation.

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 73 StBOG

Cited for setting the minimum court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Cited for setting the minimum court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2021.250 Nebenv erfahren: BP.2021.94

Beschluss vom 13. Dezember 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Amtsgericht Düsseldorf gegen A. ein Insolvenzverfahren führte bzw.

führt und in diesem Zusammenhang eine Insolvenzverwaltung einsetzte (act. 1.8, Beilage 9);

- A. mit Schreiben vom 5. Februar 2021 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gelangte; A. darin diverse Rechtsverletzungen seitens deutscher Behörden durch «Bespitzelung» geltend machte und um Schutz durch die BA ersuchte (act. 1.2);

- die BA A. mit Schreiben vom 11. Februar 2021 mitteilte, welche Bereiche der Strafverfolgung in die Zuständigkeit der BA fallen und um eine konkrete Darlegung bat, wer sich wann, wo und wie strafbar gemacht haben könnte, sofern sie der Ansicht sei, dass die BA für die Verfolgung der angezeigten Taten zuständig sei (act. 1.3);

- A. mit Eingabe vom 23. April 2021 ihre Ausführungen im Schreiben vom

5. Februar 2021 präzisierte, diverse Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem in Deutschland gegen sie eingeleiteten Steuerstrafverfahren geltend machte und deshalb gegen zahlreiche deutsche Richter, Beamte und vom Amtsgerichts Düsseldorf als Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwälte Strafanzeige einreichte (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 1);

- A. ihre Eingabe vom 23. April 2021 mit Schreiben vom 25. Juni und 15. Oktober 2021 ergänzte und die erhobenen Vorwürfe um verbotene Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 StGB erweiterte (act. 1.8; Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 3);

- die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. November 2021 das Strafverfahren nicht anhand nahm (act. 1.1);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 29. November 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; A. sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung verlangt (act. 1);

- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin am

2. Dezember 2021 die Verfahrensakten übermittelte (act. 2-3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung richtig ausführt, sie weder die Aufsichtsbehörde über inoder ausländische Gerichte noch Beschwerdeinstanz für deren Urteile ist und eine Strafanzeige keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwaltungsoder Zivilverfahren darstellt (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerin weder in den bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben noch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde einen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat darzulegen vermochte, für welche die Schweizer Zuständigkeit gegeben wäre;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdeführerin sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2021.94, act. 1);

- da die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, das Gesuch BP.2021.94 ohne Überprüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 14. Dezember 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.