Attorney's Compensation Appeal Dismissed Pending Main Case Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn attorney appealed a reduction in their compensation for acting as a court-appointed defender. The court found that when both the main case and the defender's compensation are appealed, the appeal of the main case takes precedence. Because the appellate chamber had already agreed to hear the appeal concerning the compensation as part of the main case appeal, the attorney's separate appeal regarding compensation was dismissed and forwarded to the appellate chamber.
Legislator-Regeste
AmtlichEntschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
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KI-generiertCited as the basis for the appellate chamber's jurisdiction to hear appeals regarding the remuneration of official defense counsel.
Cited as the procedural rule governing the timeframe for lodging an appeal against decisions on the remuneration of official defense counsel.
Determines that the appellate chamber, composed of three judges, should handle the appeal due to the disputed amount exceeding CHF 5,000.
Applied to establish that the appeal should be handled by a panel of three judges, as the value of the matter in dispute exceeds the statutory limit.
Provides that if the appellate court enters an appeal, it renders a new judgment that replaces the first-instance judgment, which is relevant to the dismissal of the parallel appeal procedure.
The decision to not levy court fees is mentioned in the dispositive.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2021.226
Beschluss vom 17. Oktober 2023 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- Rechtsanwalt A. (nachfolgend «A.») im Verfahren SK.2020.57 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten B.
eingesetzt war (vgl. act. 1.1, S. 2);
- die Strafkammer in ihrem Urteil SK.2020.57 vom 30. August 2021 die durch
A. beantragte Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 177'953.90 (inkl. MwSt.) auf insgesamt Fr. 138'562.50 (inkl.
MwSt.) kürzte (act. 1.1, S. 202 f. und 221);
- das schriftlich begründete Urteil der Strafkammer A. am 29. September 2021 zugestellt wurde (act. 13.1);
- gegen das Urteil der Strafkammer u.a. die Bundesanwaltschaft und A. – im Namen seiner Mandantin – Berufung erklärten und die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2021.18 eröffnete (vgl. act. 3 und die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 Sachverhalt A.13 und CN.2022.10 vom 3. Oktober 2022 Prozessgeschichte A);
- A. ferner am 11. Oktober 2021 gegen das Urteil der Strafkammer bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte und im Hauptbegehren die Festsetzung des ihm zustehenden Honorars als amtlicher Verteidiger auf insgesamt Fr. 177'953.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
beantragt (act. 1);
- die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren BB.2021.226 eröffnete und es in der Folge mit Beschluss BB.2021.226a vom 21. Dezember 2022 bis zur Erledigung des Verfahrens CA.2021.18 sistierte (act. 14);
- die Beschwerdekammer die Berufungskammer mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 bat, ihr mitzuteilen, ob im Verfahren CA.2021.18 auf die Berufung eingetreten worden sei (act. 15);
- die Berufungskammer mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 bestätigte, dass sie auf die Berufung im Verfahren CA.2021.18 (auch) in Bezug auf den Entschädigungspunkt eintrete (act. 16).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen den Entscheid, mit welchem die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, Letztere bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);
- angesichts des strittigen, die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- übersteigenden Betrags die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);
- wenn der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Hauptsache angefochten werden, dies zu einer Spaltung des Rechtsmittelweges führt, da der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz, die Hauptsache hingegen bei der Berufungsinstanz anzufechten ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 15; siehe auch BGE 139 IV 199
E. 5.6);
- wegen der Subsidiarität der Beschwerde die Berufung vorgeht (siehe BGE 139 IV 199 E. 5.6);
- falls das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, dieses ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO);
- damit das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt;
diesfalls die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln sind (BGE 139 IV 199
E. 5.6);
- die Berufungskammer mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 bestätigte, auf die Berufung (auch) in Bezug auf die Entschädigung des Beschwerdeführers einzutreten (act. 16);
- somit vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist und die Akten des Verfahrens BB.2021.226 der Berufungskammer weiterzuleiten sind;
- für den vorliegenden Beschluss keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren BB.2021.226 wird abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2021.226 werden der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
Bellinzona, 17. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesstrafgericht, Berufungskammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben