Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate chamber of the Federal Criminal Court dismissed a complaint because the complainant failed to pay the required cost deposit by the set deadline. The court reasoned that appeals against decisions of the Federal Prosecutor's Office are permissible, and the appellate court can order a private complainant to provide security for costs. However, if this security is not provided in due time, the appeal will not be considered, as stipulated by law. Since the complainant neither paid the deposit nor applied for legal aid, the appeal was dismissed, and the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 136 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that appeals against decisions of the Federal Prosecutor's Office are permissible, and the appellate court can order a private complainant to provide security for costs. However, if this security is not provided in due time, the appeal will not be considered, as stipulated by law. Since the complainant neither paid the deposit nor applied for legal aid, the appeal was dismissed, and the complainant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid on time.
Imposes the costs of the proceedings on the appellant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2021.212
Beschluss vom 20. Oktober 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A. AG, handelnd durch B.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 19. August 2021 unter der Verfahrensnummer SV.21.0123 eine Nichtanhandnahmeund Vereinigungsverfügung erliess und diese der A. AG als Privatklägerschaft zustellte (act. 1.1);
- die A. AG, handelnd durch B., Mitglied des Verwaltungsrats, mit Beschwerde vom 2. September 2021 gegen die Nichtanhandnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 7. September 2021 die A. AG einlud, bis 20. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, und mitteilte, dass gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2);
- die A. AG mit Eingabe vom 20. September 2021 beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, da die Beschwerde nicht auf einem Interesse der A. AG gründe, sondern das öffentliche Interesse bediene (act. 3);
- der obgenannte Antrag am 28. September 2021 (zugestellt am 29. September 2021) abgewiesen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 11. Oktober 2021 erstreckt wurde (act. 4 und act. 4.1);
- innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet (act. 5) noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO);
- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- der Kostenvorschuss bis zum 11. Oktober 2021 nicht einging und die Beschwerdeführerin auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersuchte;
- die Beschwerdeführerin damit die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- unter diesen Umständen das Vorliegen der weiteren Eintretensvoraussetzungen offenbleiben kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 20. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.