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BB.2021.188 • BStGer BB.2021.188 KI-generiert

Prosecutor's Use of Documents Upheld in Abuse of Office Case

Geschäftsnummer BB.2021.188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a complaint regarding a decision not to initiate criminal proceedings against a prosecutor accused of breaching official secrecy and abuse of office. The court found that the prosecutor's actions, which involved submitting a police report from another proceeding, were permissible under criminal procedure rules that allow for the retrieval of documents from other cases when necessary for fact-finding. Consequently, the court determined that there was no abuse of power or breach of secrecy, and therefore dismissed the complaint and the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 320 StGB, Art. 312 StGB, Art. 310 Abs. 2 i.V.m; Prosecutor's Use of Documents Upheld in Abuse of Office Case: The court found that the prosecutor's actions, which involved submitting a police report from another proceeding, were permissible under criminal procedure rules that allow for the retrieval of documents from other cases when necessary for fact-finding. Consequently, the court determined that there was no abuse of power or breach of secrecy, and therefore dismissed the complaint and the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Machtmissbrauch Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Ausstand des Staatsanwalts Verletzung des Amtsgeheimnisses Anwaltsdisziplinarverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant must bear the costs of the proceedings due to the outcome.

Art. 29 Abs. 3 BV

The request for free legal aid is rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

The appeal against the non-commencement order of the Federal Prosecutor's Office is admissible.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2021.188 Nebenv erfahren: BP.2021.70

Beschluss vom 4. August 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Patrick Robert- Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen

A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;

- A. mit Eingabe vom 27. Januar 2021 Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes C. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erstattete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 3);

- in seiner Anzeige A. der Staatsanwältin vorwarf, sie habe der Strafkammer des Bundesstrafgerichts anlässlich des Prozesses „ohne irgendwelche Motivation, Vorankündigung oder Begründung“ den Fedpol Bericht Nr. 1 aus dem Verfahren SV.17.0998 gegen ihn eingereicht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 3);

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 4. März 2021 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes die Strafanzeige vom 27. Januar 2021 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- am 26. Juli 2021 die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2021 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2021, eingegangen am

26. Juli 2021, einen Nachtrag zu seiner Beschwerde vom 11. Juni 2021 einreichte (act. 3);

- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 27. Juli 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert wurden (act. 4); dieses Schreiben dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt wurde (act. 4);

- darauf bezugnehmend der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2021 mitteilte, er erachte die verzögerte Behandlung seiner Beschwerde als Versuch, ihm das rechtliche Gehör zu verweigern (act. 5);

- die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. August 2021 ihre Verfahrensakten einreichte (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);

- gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB sich strafbar macht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;

- im Strafverfahren die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO);

- der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten verpflichtet, die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich sind;

- die ersuchten Behörden verpflichtet sind, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO);

- in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer die Erstellung des Fedpol Berichts an sich kritisiert; er weiter vorbringt, seine Geheimhaltungsinteressen

hätten überwiegen müssen, weshalb die Voraussetzungen für einen Aktenbeizug nicht vorgelegen hätten (act. 2 S. 3 f.); der Beschwerdeführer dem a.o. Staatsanwalt des Bundes schliesslich vorwirft, den angezeigten Sachverhalt nicht sorgfältig und faktengetreu abgeklärt zu haben (act. 2 S. 1 f.);

- der beigezogene Bericht polizeiliche Vorabklärungen zur Feststellung der Aufenthaltsorte von A. im Hinblick auf eine mögliche Vorführung und zur Erhebung von Reiseinformationen beinhaltete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 3);

- das vom Beschwerdeführer angezeigte Vorgehen der fallführenden Staatsanwältin augenscheinlich durch die strafprozessuale Ordnung gedeckt ist;

- die angezeigte Staatsanwältin sich somit ganz offensichtlich weder der Verletzung des Amtsgeheimnisses noch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat;

- bei dieser Sachlage sich ein Beizug der Strafakten SK.2019.12 erübrigt;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den angezeigten Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt, unbegründet ist;

- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);

- der Beschwerdeführer allfällige Verzögerungen in der Behandlung seiner Eingaben vermeiden kann, indem er seine Eingaben an das Bundesstrafgericht jeweils getrennt nach Verfahren mit jeweils separatem Couvert mit jeweils korrekter Angabe der zuständigen Kammer einreicht, unter unmissverständlichem Hinweis, ob es sich dabei um ein Originalschreiben oder eine Kopie zur Kenntnis handelt;

- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2021.70, act. 1);

- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- B., a.o. Staatsanwalt des Bundes

- C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmtitel gegeben. .