Mootness of Appeal Regarding Seized Rent Payments Following Forfeiture Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a money laundering investigation, a property owned by a company controlled by the accused was seized and subsequently, rent payments owed to the company were also seized. The company appealed the seizure of the rent payments, arguing it was an appealable procedural decision. The court dismissed the appeal, holding that while seizure orders can cause irreparable harm, the appellate court cannot review a seizure once the trial court has issued a judgment for forfeiture and upheld the seizure. The court reasoned that such appeals are moot because the seizure and related orders can be challenged as part of an appeal against the main judgment. The request for free legal aid was also denied as the appeal was deemed hopeless.
Legislator-Regeste
AmtlichVerfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Herausgabepflicht (Art. 265 StPO).
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.
This provision is cited as the basis for waiving the exchange of written submissions.
These provisions define the general possibility of appealing procedural actions of the criminal chamber, but the court ultimately ruled that the appeal was inadmissible because it concerned a procedural decision that could only be challenged with the final judgment.
This provision is mentioned in relation to the penal sanction threatened for non-compliance with the seizure order, but it is not directly used in the final orders of the current decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2021.186 Nebenv erf ahren: BP. 2021. 66 BP.2021.67
Beschluss vom 28. Juli 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A AG, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Herausgabepflicht (Art. 265 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen B.
wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte führte;
- im Rahmen dieser Strafuntersuchung die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
16. September 2016 die Liegenschaft an der […]strasse in Z. der von B. kontrollierten A. AG gestützt auf Art. 263 ff. StPO beschlagnahmt hatte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164; Verfahrensakten BA, pag. 21-98-0011 ff.);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von der A. AG erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2016.356-357 vom 13. Januar 2017 abgewiesen hatte; mit Urteil 1B_60/2017 vom 11. Mai 2017 das Bundesgericht die Beschwerde der A. AG gegen den vorgenannten Beschluss abgewiesen hatte;
- B. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.12 vom 23. April 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 6.1) wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 2 StGB) verurteilt wurde (Disp. Ziff. II/1);
- in Disp. Ziff. V/10 des vorgenannten Urteils die Strafkammer die Einziehung der Liegenschaft der A. AG sowie des bezahlten und noch zu bezahlenden Mietzinses verfügte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 6.1);
- die Strafkammer mit Beschluss SN.2021.13 vom 10. Juni 2021 die von der C. AG an die A. AG zu bezahlenden Mietzinse beschlagnahmte, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB die C. AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A. AG bei der Bank D. sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihr und der A. AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse verpflichtete (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 1.1);
- dagegen die A. AG, handelnd durch B., mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangte; sie diverse Anträge stellte und unter anderem die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 1);
- mit Schreiben vom 28. Juni 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 3) bzw.
5. Juli 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 4) sowohl die Strafkammer als auch die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichteten;
- mit Schreiben vom 6. Juli 2021 die Strafkammer eingeladen wurde, ihr Urteil SK.2019.12 vom 23. April 2021 sowie alle weiteren das Grundstück der A. AG betreffenden Verfügungen und Entscheidungen einzureichen (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 5);
- die Strafkammer mit Schreiben vom 8. Juli 2021 ihr Urteil vom 23. April 2021, das Aktenverzeichnis ihres Verfahrens SK.2019.12 sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2016.356-357 in Kopie einreichte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 6);
- mit Übermittlungsschreiben vom 13. Juli 2021 die Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin über die vorgenannten Schreiben in Kenntnis setzte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 8);
- die Strafkammer in ihrem nachfolgenden Beschluss SN.2021.13 vom 20. Juli 2021 festhielt, dass der erste Beschluss vom 10. Juni 2021 der C. AG nicht sofort habe zugestellt werden können und die vom Gericht angesetzt Frist deshalb nicht eingehalten worden sei (act. 1.1 S. 2);
- sie in ihrem zweiten Beschluss die von der C. AG bzw. der E. AG an die A. AG zu bezahlenden Mietzinse beschlagnahmte, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB die C. AG resp. die E. AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A. AG bei der Bank D. sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihnen und der A. AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse verpflichtete (act. 1.1);
- die A. AG, handelnd durch B., mit Eingabe vom 25. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer wiederum Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom
20. Juli 2021 erhebt (act. 1); ihre Beschwerdebegründung gleich lautet wie ihre Beschwerde vom 19. Juni 2021 gegen den ersten Beschluss der Strafkammer vom
10. Juni 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 1);
- unter Beizug der Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens BB.2021.164 auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG); verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO);
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Bestimmungen so auszulegen sind, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69
E. 2.1 S. 70 f.);
- die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus einen Nachteil anerkennt, wenn ein Betroffener nicht mehr frei über (neu) Beschlagnahmtes verfügen kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts des 1B_224/2015 vom 30. September 2015 E. 2.4);
- es gleichzeitig der Beschwerdekammer nicht zusteht, über die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu befinden, wenn nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens das Sachgericht die Einziehung ausgesprochen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verfügt hat; diesfalls das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.90 vom 1. Juni 2021 und BB.2021.93, BB.2021.92, BB.2021.91, BB.2021.89 je vom 19. Mai 2021; bestätigt in Urteile des Bundesgerichts 1B_308/2021, 1B_300/2021, 1B_299/2021, 1B_298/2021, 1B_297/2021 je vom
5. Juli 2021 E. 3);
- die Beschlagnahme sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen des Sachgerichts im Rahmen der Berufung gegen das Urteil angefochten werden können (a.a.O.);
- vorliegend die Strafkammer nicht nur ein Urteil gefällt hat, sondern ihr Beschluss vom 20. Juli 2021 (act. 1.1) nach ihrem Urteil vom 23. April 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 6.1) erging;
- der angefochtene Beschluss somit bereits von Beginn weg kein anfechtbarer verfahrensleitender Entscheid darstellen kann; auf die Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; auf die gestellten Anträge, mit nachfolgenden Ausnahmen, nicht weiter einzugehen ist;
- der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist;
- die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat;
- sich aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- es sich vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. G
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).