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BB.2021.182 • BStGer BB.2021.182 KI-generiert

Attorney's Recusal Withdrawal Leads to Court Costs

Geschäftsnummer BB.2021.182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney requested the recusal of a federal judge presiding over a criminal case involving his client. The attorney subsequently withdrew the recusal request. The court dismissed the recusal proceedings as resolved due to the withdrawal, and ordered the attorney to pay the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);;Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);;Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);;Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Schlagwörter

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verspätetes Ausstandsbegehren Kürzung des Anwaltshonorars Zahlungsbefehl Anwaltsdisziplinarverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

This provision is used to impose costs on the applicant due to the withdrawal of the request.

Art. 73 StBOG

This provision is cited in conjunction with the BStKR to determine the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2021.182

Beschluss vom 28. Juli 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., Gesuchsteller

gegen

B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt:

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») u. a. gegen C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt.

Rechtsanwalt A. war der Verteidiger von C. Am 11. Juni 2021 focht C. die Verfügung der Strafkammer vom 31. Mai 2021 (keine Rückweisung der Anklage;

SK.2020.40) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (Verfahren BB.2021.162). Das Gericht trat am 17. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdekammer keine materielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Strafkammer vornimmt. Ein Ausstandsgesuch von C.

gegen die im Verfahren SK.2020.40 vorsitzende Bundesstrafrichterin der Strafkammer vom 7. Juni 2021 wies die Beschwerdekammer am 15. Juli 2021 ab (Beschluss BB.2021.161).

B. Am 14. Juli 2021 verlangte Rechtsanwalt A. in eigenem Namen den Ausstand von B., der im Verfahren SK.2020.40 vorsitzenden Bundesstrafrichterin der Strafkammer (act. 1). Diese nahm dazu am 15. Juli 2021 Stellung. Sie beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen (act. 2). Am 26. Juli 2021 zog Rechtsanwalt A. sein Ausstandsgesuch zurück (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zurückgezogen wurde, ist das Ausstandsverfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Damit kann offenbleiben, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts (unter Beilage eines Doppels von act. 4 / brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).