Federal Court Dismisses Recusal Request as Moot After Applicant Withdraws
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court dismissed as moot a request for recusal of a federal prosecutor. The court found that although the applicant initially requested the prosecutor's recusal during an interrogation due to unknown individuals being present and a language barrier, the applicant later clarified that he had no intention of pursuing the recusal request after his lawyer's identity and roles were revealed. Therefore, the court deemed the matter settled and waived court fees given the minimal effort involved.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 56 StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 56 lit. f StPO; Federal Court Dismisses Recusal Request as Moot After Applicant Withdraws: The court found that although the applicant initially requested the prosecutor's recusal during an interrogation due to unknown individuals being present and a language barrier, the applicant later clarified that he had no intention of pursuing the recusal request after his lawyer's identity and roles were revealed. Therefore, the court deemed the matter settled and waived court fees given the minimal effort involved.
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KI-generiertCited as the procedural basis for the court's jurisdiction to decide on recusal requests when the Federal Prosecutor's Office is involved.
Cited as the type of ground for recusal that falls under the court's jurisdiction when the Federal Prosecutor's Office is concerned.
Cited in conjunction with Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO to establish the court's jurisdiction over recusal requests concerning the Federal Prosecutor's Office.
Used to justify waiving court fees due to the minimal effort involved in the case.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2021.177
Beschluss vom 15. Juli 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. eine Strafuntersuchung führt;
- gemäss Rahmenprotokoll der rechtshilfeweisen Einvernahme von C. als Auskunftsperson vom 21. Juni 2021 (nachfolgend «Rahmenprotokoll») A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat (nachfolgend «RA Currat»), anlässlich der erwähnten Einvernahme einen Antrag auf Ausstand der Staatsanwältin des Bundes
B. stellen liess (act. 1);
- gemäss Rahmenprotokoll B. RA Currat aufforderte, eine schriftliche Begründung im Anschluss nachzureichen (act. 1);
- die verfahrensleitende Staatsanwältin des Bundes D. bzw. B. am 9. Juli 2021 das Rahmenprotokoll zusammen mit der Stellungnahme von B. in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2, 3);
- B. in ihrer Stellungnahme u.a. ausführt, dass A. das Ausstandsgesuch weder anlässlich der besagten Einvernahme vom 21. Juni 2021 noch im Folgenden begründet habe (act. 3);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Juli 2021 A. aufforderte, eine allfällige Gesuchsreplik bis zum 26. Juli 2021 einzureichen (act. 4);
- A. mit (elektronisch eingereichter) Eingabe vom 14. Juli 2021 mitteilen liess, dass er anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 21. Juni 2021 den Ausstand von B.
verlangt habe, weil sie sich geweigert habe, sich und die anwesenden Personen, die ihm und seinem Rechtsbeistand unbekannt gewesen seien, in einer Sprache, die er verstehe, vorzustellen, um allfällige Ausstandsgründe in den Personen erkennen zu können; unmittelbar nachdem er das Ausstandsgesuch zu Protokoll gegeben habe, B. die Namen, Funktionen und Rollen der unbekannten anwesenden Personen in Englisch bekannt gegeben habe; er folglich habe feststellen können, dass kein Ausstandsgrund gegen B. vorliege, weshalb er kein Ausstandsgesuch gegen B. gestellt habe; es deshalb kein Ausstandsgesuch von ihm gegen B. gebe (act. 5);
- A. mit (elektronisch eingereichter) Eingabe vom 15. Juli 2021 mitteilen liess, dass er die Einladung zur allfälligen Gesuchsreplik nach dem Versand seiner Eingabe vom 14. Juli 2021 zur Kenntnis genommen habe und seine Ausführungen in der Eingabe vom 14. Juli 2021 bestätige (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- vorliegend die Parteien offenbar unterschiedlicher Ansicht sind, ob der Gesuchsteller anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2021 ein Ausstandsgesuch gegen
B. stellte bzw. daran festhielt;
- die Frage offen gelassen werden kann, nachdem der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 14. Juli 2021 klar signalisierte, kein Interesse an einem allfälligen Ausstandsverfahren zu haben;
- das vorliegende Verfahren deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.52 vom 26. März 2019);
- angesichts des geringen Aufwands in der Sache auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- vorliegend aber auch keine Entschädigung auszurichten ist; der Gesuchsteller nicht in Abrede stellt, anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 21. Juni 2021 zumindest zunächst den Ausstand von B. verlangt zu haben; er nicht geltend macht, anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 21. Juni 2021 oder in der Folge darauf zurückgekommen zu sein; diese Umstände eine Deutung als Ausstandsgesuch zuliess; zudem nicht ersichtlich ist, dass die zwei Eingaben des Rechtsbeistands des Gesuchstellers (act. 5, 6) einen nennenswerten entschädigungsberechtigten Aufwand verursacht haben;
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft (unter Beilage je eines Exemplars der Eingaben des Rechtsanwalts Philippe Currat vom 14. und 15. Juli 2021)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.