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BB.2021.172 • BStGer BB.2021.172 KI-generiert

Court Denies Request for Clarification as Impermissible Review

Geschäftsnummer BB.2021.172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate chamber upheld the lower court's decision to not consider a request for explanation and correction of a prior judgment. The petitioner sought to clarify and correct a previous verdict, but the court found that the request was, in substance, a request for a review of the judgment on its merits, which is not permissible under the rule for clarification and correction of judgments. The court reasoned that the rule only allows for correction of ambiguities, contradictions, or incompleteness in the judgment's dispositive part, not for substantive changes or reconsideration of the decision itself. As the petitioner's arguments focused on the reasoning and factual findings of the original judgment, the court correctly deemed the request as not falling under the scope of the applicable rule.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 83 StPO, Art. 410 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO; Court Denies Request for Clarification as Impermissible Review: The petitioner sought to clarify and correct a previous verdict, but the court found that the request was, in substance, a request for a review of the judgment on its merits, which is not permissible under the rule for clarification and correction of judgments. The court reasoned that the rule only allows for correction of ambiguities, contradictions, or incompleteness in the judgment's dispositive part, not for substantive changes or reconsideration of the decision itself. As the petitioner's arguments focused on the reasoning and factual findings of the original judgment, the court correctly deemed the request as not falling under the scope of the applicable rule.

Schlagwörter

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Kognitionsbefugnis Begründung in der Sache Auslegungsurteile Wiedererwägung anfechtbarer Zwischenentscheid Gegendarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Art. 83 StPO
Art. 83 StPO stellte (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben von A.
Art. 410 StPO
Art. 410 StPO handle, dessen
Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m
- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO
Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art.
Art. 37 Abs. 1 StBOG
a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art.
Art. 65 Abs. 1 StPO
1 StBOG), die nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO);

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO

These articles govern the appealability of procedural actions of the Criminal Chamber to the Appeals Chamber.

Art. 83 Abs. 1 StPO

This article was cited to explain the conditions under which an explanation or correction of a court decision can be requested.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This article concerns the dismissal of appeals without a written procedure if they are obviously unfounded.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article dictates that the court costs are to be borne by the unsuccessful party.

Art. 73 StBOG

This article, along with others, determines the amount of court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2021.172

Beschluss vom 13. Juli 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Vorinstanz

Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») A.

mit Urteil SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 wegen Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 44 Abs. 4 alt Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel in einem Punkt schuldig sprach und mit einer Busse in Höhe von Fr. 7'800.-- bestrafte; das Bundesgericht die von

A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 abwies (Verfahrens-akten, weisses Sichtmäppchen, Urteil der Strafkammer vom 19. Dezember 2017);

- A. mit Eingabe vom 4. September 2019 die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Berufungskammer») um Revision des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 ersuchte; die Berufungskammer sich für die Behandlung des Revisionsgesuchs als nicht zuständig erachtete und darauf mit Beschluss CR.2019.7 vom 7. November 2019 nicht eintrat (act. 1.3, S. 2);

- das Bundesgericht die von A. erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 guthiess und die Sache zur Behandlung an die Berufungskammer zurückwies (act. 1.3, S. 2); die Berufungskammer das Revisionsgesuch von A. vom 4. September 2019 als offensichtlich unbegründet qualifizierte und darauf mit Beschluss CR.2020.24 vom 14. Dezember 2020 nicht eintrat; die von A. dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde derzeit noch hängig ist (act. 1.3, S. 2; Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben der Berufungskammer vom 10. Mai 2021);

- A. bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 25. April 2021 ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils SK.2017.19 vom

19. Dezember 2017 i.S.v. Art. 83 StPO stellte (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben von A. vom 25. April 2021);

- am 3. Mai 2021 die Berufungskammer das Gesuch von A. vom 25. April 2021 zuständigkeitshalber der Strafkammer überwies (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben der Berufungskammer vom 3. Mai 2021);

- die Strafkammer das Gesuch von A. am 4. Mai 2021 an die Berufungskammer zurücküberwies und ausführte, dass es sich beim Gesuch vom 25. April 2021 materiell um ein Revisionsgesuch i.S.v. Art. 410 StPO handle, dessen

Behandlung in die Zuständigkeit der Berufungskammer falle (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben der Strafkammer vom

4. Mai 2021);

- die Berufungskammer das Gesuch von A. vom 25. April 2021 am 10. Mai 2021 erneut der Strafkammer weiterleitete und namentlich ausführte, dass

A. eine Erläuterung resp. Berichtigung des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 verlange; die Berufungskammer weiter ausführte, dass A. bei der Berufungskammer mit exakt denselben Argumenten bereits zuvor um Revision des Urteils SK.2017.19 ersucht habe, auf das mit Beschluss CR.2020.24 nicht eingetreten worden sei; aus diesen Gründen kein Anlass bestehe, das Gesuch vom 25. April 2021 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben der Berufungskammer vom 10. Mai 2021);

- die Strafkammer auf das Gesuch von A. vom 25. April 2021 mit Verfügung vom 24. Juni 2021 nicht eintrat (act. 1.3);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; er sinngemäss beantragt, die Verfügung der Strafkammer vom 24. Juni 2021 aufzuheben und auf sein Ersuchen vom

25. April 2021 einzutreten sei (act. 1);

- am 7. Juli 2021 die Strafkammer der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten einreichte (act. 4);

- ein Schriftenwechsel nicht durchgeführt wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO);

- vorliegend die Verfügung der Strafkammer vom 24. Juni 2021 angefochten ist, mit welcher sie auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erläuterung und Berichtigung des Urteils SK.2017.19 i.S.v. Art. 83 StPO nicht eingetreten

ist (act. 1.3); mithin ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 20);

- auf die im Übrigen formund fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist;

- wenn das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht, die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vornimmt (Art. 83 Abs. 1 StPO);

- die Erläuterung oder Berichtigung dazu dient, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist; sie insbesondere erlaubt, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1);

- die inhaltliche Änderung oder Wiedererwägung eines gefällten Entscheides indes nicht mit dem Institut von Art. 83 StPO geltend zu machen ist (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2; 5G_2/2008 vom 22. August 2008 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.108 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEE- BELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 83 StPO N. 1 m.w.H.);

- der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 25. April 2021 mit «Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 19. Dezember 2017 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2017.19) nach Art. 83 StPO» bezeichnet hat (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben von A. vom

25. April 2021);

- sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. April 2021 mit der Begründung des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 auseinandersetzt und ausführt, weshalb die Strafkammer seiner Ansicht nach den Sachverhalt falsch festgestellt resp. die falschen Schlussfolgerungen gezogen hat und er deshalb deren «Erläuterung» und «Berichtigung» verlange (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben von A. vom 25. April 2021);

- der Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 25. April 2021 nicht vorbringt, dass das Dispositiv des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 unklar,

widersprüchlich oder unvollständig sei oder es mit der Begründung im Widerspruch stehe;

- sich die Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr auf die Begründung des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 und damit auf dessen inhaltliche Änderung richten;

- deshalb Art. 83 StPO in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom

25. April 2021 nicht zur Anwendung gelangen kann;

- die Strafkammer auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 daher zu Recht nicht eingetreten ist;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist;

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.