Complaint Against Federal Judge for Abuse of Office Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint against a federal judge, alleging abuse of office, obstruction of justice, and arbitrary decisions in relation to several previous court rulings. The federal prosecutor's office declined to open an investigation, finding no sufficient suspicion of criminal activity. The reviewing chamber upheld this decision, reasoning that the complainant did not provide specific facts supporting the allegations, and that unfavorable judicial decisions, particularly those made under specific legal provisions concerning inadmissible appeals, do not inherently constitute abuse of office. The chamber further noted that it is not an supervisory authority over the federal court. Consequently, the complaint and the request for legal aid were dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO).
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2021.156 Nebenv erfahren: BP.2021.50
Beschluss vom 23. Juli 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Schreiben vom 14. April 2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen Bundesrichter B. wegen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt, Willkür-Entscheide, «Schützen von Schwerst-Kriminellen – Syrer –» Strafanzeige erstattete und ihm dabei vorwarf, er habe die genannten Straftaten im Zusammenhang mit seinen Urteilen […] vom
22. März 2021, […] vom 15. September 2020, […] vom 12. Mai 2020, […] vom 31. Mai 2019, […] vom 28. Mai 2019, […] vom 19. April 2018 und […] vom 19. März 2018 begangen (Verfahrensakten, Mäppchen, Lasche 1);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Strafanzeige am
16. April 2021 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiterleitete (Verfahrensakten, Mäppchen, Lasche 2);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 27. Mai 2021 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Mäppchen, Lasche 3);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
- insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt missbraucht hätte; es sich bei sämtlichen obgenannten Urteilen des Bundesgerichts um Nichteintretensentscheide handelt, die wegen offensichtlich nicht hinreichender Begründung der Beschwerden gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergingen; darin kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bundesrichter B. erblickt werden kann; auch keine anderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt missbraucht hätte;
- die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht ist;
- die Nichtanhandnahme der Sache daher nicht zu beanstanden ist;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1; BP.2021.50 act. 1);
- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichter B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.