Complainant Fails to Prove Abuse of Office in Prosecutor's Investigation Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint against the Federal Prosecutor's Office's decision not to open an investigation. The complainant alleged various offenses, including abuse of office, stemming from a delay in processing a request for a super-provisional measure by a federal judge. The court found that the complainant failed to provide credible facts to support the request for recusal of the deputy federal prosecutor and that the allegations of abuse of office did not meet the legal standard, as the judge's actions did not involve an unlawful use of power. Furthermore, several of the alleged violations did not constitute criminal offenses, and the complainant did not demonstrate how their rights were directly violated by any criminal offense, thus lacking standing to appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertCited as the basis for the admissibility of the appeal against the decision not to open proceedings.
Cited in conjunction with Art. 310 Abs. 2 and Art. 322 Abs. 2 StPO regarding the legitimacy to appeal.
Cited as the reason for not entering a plea regarding the request for recusal due to lack of substantiated facts.
Cited as the basis for dismissing the appeal as obviously unfounded.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2021.15
Beschluss vom 9. März 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 23. November 2020 bei der Bundesanwaltschaft Strafantrag gegen das Bundesgericht in Luzern (vertreten durch den zuständigen Richter in Sachen superprovisorischer Massnahme) einreichte wegen «Verschleppung, Verstösse gg den Gleichheitsgrundsatz, des Amtsmissbrauchs und weiterer Verstösse gg die BV und die EMRK» (vgl. zum Ganzen die Akten SV.20.1524-ZEB);
- die Bundesanwaltschaft am 31. Dezember 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. mit Beschwerde vom 12. Januar 2021 die Aufhebung dieser Verfügung verlangt, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 21. Januar 2021 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);
- der Beschwerdeführer zwar nebst anderem ausführt, er erhebe Beschwerde gegen den Stv. Bundesanwalt B. wegen «Verstoss gg den Ausstand»
(act. 1), er aber entgegen Art. 58 Abs. 1 StPO in keiner Art und Weise den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft macht;
- auf das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch demnach nicht einzutreten ist, weshalb auch auf die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO zu verzichten ist;
- offenbar der Umstand, dass der zuständige Richter am Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2020 um Erlass einer superprovisorischen Massnahme noch nicht behandelt habe, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder andere Straftatbestände erfüllt sein sollen;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf
Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Stv. Bundesanwalt B. wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.