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BB.2021.116 • BStGer BB.2021.116 KI-generiert

Federal Judge Acquitted of Abuse of Office and Obstruction of Justice Claims

Geschäftsnummer BB.2021.116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complaint was filed alleging abuse of office and obstruction of justice by a federal judge. The Public Prosecutor's Office forwarded the complaint to the Federal Prosecutor's Office, which then decided not to open an investigation due to a lack of sufficient suspicion. The reviewing court upheld this decision, reasoning that the complaint did not present concrete facts to establish sufficient suspicion and that the judge's decision, which was unfavorable to the complainant, did not itself constitute abuse of office, especially since the reviewing authority is not a supervisory body over the federal court. Consequently, the appeal was dismissed, and a request for legal aid was denied due to the obvious lack of merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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Amtsmissbrauch Hinderung einer Amtshandlung Strafanzeige Aufsichtsbeschwerde fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the legal basis for the Federal Court's decision not to enter into the appeal, which the complainant alleged constituted abuse of office by the judge.

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The complainant was ordered to bear the costs of the proceedings.

Art. 73 StBOG

Cited for setting the court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

Cited for setting the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2021.116 Nebenv erfahren: BP.2021.39

Beschluss vom 23. Juli 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 22. Februar 2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern u.a. gegen Bundesrichterin B. wegen Amtsmissbrauchs und Strafvereitelung im Amt Strafanzeige erstattete und ihr dabei vorwarf, sie habe «betreffend Urteil vom 16.12.2020 […] Am 26. März 2020 […] Betrug begangen»;

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Strafanzeige am

24. Februar 2021 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiterleitete (Verfahrensakten, Ordern, Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 14. April 2021 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 3);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 19. April 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft am 22. April 2021 die Beschwerde von A. zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 1.2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- das betreffende Urteil von Bundesrichterin B. vom 26. März 2020, mit welchem sie Betrug begangen haben soll, nicht bei den Akten liegt; den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge Bundesrichterin B. mit Urteil vom

26. März 2020 auf seine Beschwerde vom 25. März 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern […] vom 4. Februar 2020 wegen Verspätung der Beschwerde nicht eingetreten sei;

- es sich mithin offensichtlich um das Urteil des Bundesgerichts […] vom

26. März 2020 handelt, mit welchem Bundesrichterin B. auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Februar 2020 […] wegen Verspätung der Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten ist; darin kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bundesrichterin B. erblickt werden kann; auch keine anderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichterin B. ihre Amtsgewalt missbraucht hätte; insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt;

- die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht ist;

- die Nichtanhandnahme der Sache daher nicht zu beanstanden ist;

- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 4; BP.2021.39 act. 1);

- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesrichterin B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.