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BB.2021.107 • BStGer BB.2021.107 KI-generiert

Federal Court Free Legal Aid Case Dismissed on Appeal

Geschäftsnummer BB.2021.107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual filed a criminal complaint against the Federal Court, alleging intentional violation of the right to free legal aid, misrepresentation, and violation of fundamental rights. The Public Prosecutor's Office declined to open an investigation, which the complainant appealed. The appellate court dismissed the appeal, finding it evidently unfounded. The court reasoned that the complainant failed to substantiate the alleged offense of abuse of office, as it requires the unlawful use of official power, and many of the accusations did not constitute criminal offenses. Furthermore, the complainant did not demonstrate how their rights were directly violated, a prerequisite for appeal standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Beschwerdelegitimation Machtmissbrauch kostenloses Verfahren Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario

This provision is cited in the context of dismissing the appeal as obviously unfounded, indicating it's part of the basis for the court's decision, even if used indirectly ('e contrario').

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is cited for ordering the court costs to be borne by the appellant, as a consequence of the appeal being dismissed.

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

These provisions are cited in the grounds for appeal and the admissibility of the complaint, indicating they form part of the legal framework the court considered in its decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB.2021.107

Beschluss vom 21. Juni 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 9. April 2021 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen das Bundesgericht einreichte wegen «Vorsätzlichem Verstoss gg mein Recht der unentgeltlichen Prozessführung unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, Verstoss gg das Grundgesetz und gg ein faires Verfahren etc.» (vgl.

zum Ganzen Akten SV.21.0507);

- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2021 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. am 19. April 2021 mit u.a. gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 29. April 2021 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- offenbar die Urteile des Bundesgerichts 8C_70/2021 und 8C_89/2021 vom

7. April 2021, mit welchen dieses nicht auf vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden und damit verbundene Verfahrensanträge eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);

- es der vorliegenden Beschwerde an einem ausdrücklichen Beschwerdebegehren fehlt, aus dieser aber hinreichend klar wird, dass der Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens gestützt auf seine Strafanzeige anstrebt;

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführungen zu entnehmen sind;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.

BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,

Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- Bundesrichter B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.