Complainant's Appeal Dismissed for Unfounded Allegations Against Federal Judge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a criminal complaint against a federal judge, alleging various offenses including abuse of office, misuse of law, and obstruction of justice, stemming from two Federal Court rulings that were unfavorable to the complainant. The Federal Attorney's Office declined to open an investigation, which the complainant appealed. The court dismissed the appeal, finding it to be obviously unfounded because the complainant failed to demonstrate how the judge's actions constituted abuse of office, as merely disagreeing with court rulings does not suffice, and some of the alleged violations did not pertain to criminal offenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 312 StGB; Complainant's Appeal Dismissed for Unfounded Allegations Against Federal Judge: The Federal Attorney's Office declined to open an investigation, which the complainant appealed. The court dismissed the appeal, finding it to be obviously unfounded because the complainant failed to demonstrate how the judge's actions constituted abuse of office, as merely disagreeing with court rulings does not suffice, and some of the alleged violations did not pertain to criminal offenses.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as manifestly unfounded after procedural considerations.
Used to impose court costs on the appellant.
Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the Public Prosecutor's Office's decision not to initiate proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB.2021.106
Beschluss vom 21. Juni 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 11. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Luzern einen Strafantrag einreichte gegen Bundesrichter B. wegen «etlichen Rechtsverstössen (…), Verstösse gg. Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Strafvereitelung im Amte, Verstösse gg Grundsätze der Rechtsprechung, gg ein faires Verfahren, Verstösse gg die Rechtsgleichheit, gg die BV und die EMRK etc.»;
- die Staatsanwaltschaft Luzern diese Strafanzeige am 9. März 2021 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (vgl. zum Ganzen Akten SV.21.0364);
- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2021 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. am 19. April 2021 mit u.a. gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 29. April 2021 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);
- offenbar die Urteile des Bundesgerichts 9C_767/2020 und 9C_797/2020 vom 25. Januar 2021, mit welchen dieses nicht auf vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- es der vorliegenden Beschwerde an einem ausdrücklichen Beschwerdebegehren fehlt, aus dieser aber hinreichend klar wird, dass der Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens gestützt auf seine Strafanzeige anstrebt;
- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführungen zu entnehmen sind;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- Bundesrichter B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.