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BB.2020.82 • BStGer BB.2020.82 KI-generiert

Appeal Dismissed: Lack of Jurisdiction and Standing in Legal Aid Denial

Geschäftsnummer BB.2020.82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal from a legal representative challenging the denial of a request for legal aid and compensation for their work before a cantonal appellate court. The court reasoned that it lacked jurisdiction because the appeal was not against a decision that set the compensation for official defense, but rather against a denial of the request for legal aid itself. Furthermore, the court found that the appellant lacked standing to appeal the denial of legal aid in their own name.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 3 StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 25 Abs. 2 JStPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed: Lack of Jurisdiction and Standing in Legal Aid Denial: The court reasoned that it lacked jurisdiction because the appeal was not against a decision that set the compensation for official defense, but rather against a denial of the request for legal aid itself. Furthermore, the court found that the appellant lacked standing to appeal the denial of legal aid in their own name.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege sachliche Unzuständigkeit formelle Verfahrenseinstellung Untätigkeitsklage gesetzliche Vertretung Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO

This provision is cited as the basis for the possibility of filing a complaint with the Federal Criminal Court regarding the remuneration of the official defense.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is cited for the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2020.82

Beschluss vom 15. Mai 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

ANKLAGEKAMMER DES KANTONS ST. GAL- LEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Verfügung vom 10. März 2020 die Jugendanwaltschaft St. Gallen den Antrag von B. um sofortige Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung, Aufhebung der ambulanten Behandlung sowie Abbruch der angeordneten Begutachtung abwies; sie den unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Fr. 1'500.-- entschädigte (s. act. 1.1);

- mit Entscheid vom 29. April 2020 die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde von B. abwies, soweit sie darauf eintrat; sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung (in der Person von Rechtsanwalt A.) abwies (Dispositiv Ziffer 2) und die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegte (act. 1.1);

- Rechtsanwalt A. im eigenen Namen mit Eingabe vom 11. Mai 2020 Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids vom 29. April 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1); er die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 beantragt und eine praxisübliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor der Anklagekammer beantragt (act. 1 S. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- vorliegend die Beschwerdeinstanz des Kantons im angefochtenen Entscheid das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung abwies; sie entsprechend auch keinen Entschädigungsentscheid fällte;

- der Beschwerdeführer damit keinen Entschädigungsentscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO anficht (vgl. Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 lit. C und E. 1.3);

- demnach mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht legitimiert wäre, in eigenem Namen gegen die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung Beschwerde zu führen (Urteile des Bundesgerichts 1B_350/2017 vom 1. November 2017 E. 2; 1B_187/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]);

- die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) als Rechtsmittel angegeben hatte (act. 1.1 S. 12); nichtsdestotrotz der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter Berufung auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO erhob; unter diesen Umständen von einer Überweisung der Beschwerde an das Bundesgericht abzusehen ist;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.,

- Anklagekammer des Kantons St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.