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BB.2020.78 • BStGer BB.2020.78 KI-generiert

Recusal of Prosecutors Denied Due to Statute of Limitations

Geschäftsnummer BB.2020.78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual facing charges for fraud and complicity related to payments before the 2006 Football World Cup requested the recusal of the federal prosecutors, alleging bias from the outset of the proceedings. The court dismissed the request, finding that even if the recusal were granted, any subsequent nullification and repetition of official actions would be impossible due to the expiration of the statute of limitations for the alleged offenses, thus negating any legally protected interest in the recusal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Betrugsvorwurf Ausstand des Staatsanwalts rechtlich geschütztes Interesse konnexe Verfahren Forderungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the applicant.

Art. 73 StBOG

This provision was used to determine the court fee.

Art. 5 BStKR

This provision was used to determine the court fee.

Art. 8 Abs. 2 BStKR

This provision was used to determine the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2020.78

Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,

2. C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

3. D., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,

4. E., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

5. F., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

6. G., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball WM 2006 in Deutschland die Bundesanwaltschaft am 6. August 2019 im Verfahren SV.15.1462 unter anderem gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw.

Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) Anklage erhoben hat;

- am 17. März 2020 wegen der Coronavirus-Pandemie die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2019.45 vom 11. März 2020 unterbrochen und das Verfahren bis zum 20. bzw. 27. April 2020 sistiert werden musste;

- am 27. April 2020 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten im Verfahren SK.2019.45 abgelaufen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vom 28. April 2020);

- A. mit Ausstandsgesuch vom 4. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, es sei die Befangenheit des Bundesanwalts B. sowie der ihm unterstellten Staatsanwälte des Bundes, allen voran C., D., G., E., F. etc. ab initio des Verfahrens SV.15.1462 festzuhalten (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdekammer zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person beteiligt war, auf Gesuch hin aufgehoben und wiederholt werden müssen (Art. 60 Abs. 1 StPO);

- vorliegend im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs die Aufhebung von Amtshandlungen und deren Wiederholung infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen wäre;

- ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung eines Ausstandsgrundes bzw. an der Behandlung des Ausstandsgesuches daher nicht be-

steht und das Vorliegen eines derartigen Interessens auch nicht geltend gemacht wird;

- auf das Austandsgesuch damit nicht einzutreten ist;

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- B. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- C. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- D. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- E. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- F. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- G. (unter Beilage einer Kopie von act. 1;)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.