Dismissal of Appeal Regarding Criminal Complaint Against Federal Judges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint against federal judges, alleging various offenses including intentional abuse of office and denial of due process, stemming from a prior Federal Court decision. The Attorney General dismissed the complaint, which was then appealed. The court dismissed the appeal, finding that the complainant failed to demonstrate how the judges' actions met the legal criteria for abuse of office or other alleged offenses, and that many of the complaints did not correspond to criminal offenses. Therefore, the appeal was deemed unfounded.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertUsed to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.
Cited implicitly (e contrario) as the basis for dismissing the appeal as manifestly unfounded without further proceedings.
Cited as the procedural basis for the admissibility of the appeal against the decision not to take up the investigation.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2020.72
Beschluss vom 2. Juli 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 25. März 2020 bei der Bundesanwaltschaft einen Strafantrag einreichte gegen die Bundesrichterinnen B., C. und D. wegen angeblichem «vorsätzlichem Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Verstösse gg Art. 95 und 97 BGG, Verstösse gg die Beweispflicht, verweigertem rechtlichen Gehör und der Strafvereitelung im Amte, Verstösse gg die BV insbesondere gg die Rechtsgleichheit, die Menschenwürde, die Diskriminierung, gg ein faires Verfahren, gg die Waffengleichheit usw.» (act. 1.3);
- die Bundesanwaltschaft am 8. April 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 15. April 2020 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1) und hierzu am folgenden Tag einen Nachtrag einreichte (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 3 und 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2020 vom 13. März 2020, mit welchem dieses nicht auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsgesuch eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Eingaben sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);
- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
- auch betreffend den anderen beiläufig genannten Vorwurf den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern der Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt sein soll;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der sowie des Nachtrags zur Beschwerde)
- B.
- C.
- D.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.