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BB.2020.70 • BStGer BB.2020.70 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Federal Prosecutor's Non-Investigation of Judge

Geschäftsnummer BB.2020.70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint against the Federal Prosecutor's Office's decision not to open an investigation into allegations of abuse of office and other offenses against a federal judge. The complainant, who was dissatisfied with prior judicial rulings, failed to demonstrate how the alleged actions constituted criminal offenses or how his rights were directly violated, thus lacking the necessary legal standing to appeal the non-investigation decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Strafanzeige Verfahren vor dem Untersuchungsrichter sachliche Unzuständigkeit Missbrauchsvorwürfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario

Basis for dismissing the appeal as manifestly unfounded.

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the non-commencement order, implying its relevance to the procedural framework.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2020.70

Beschluss vom 2. Juli 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 11. Januar 2020 beim Bundesstrafgericht eine Strafanzeige einreichte gegen den Bundesrichter B. wegen angeblichem «Verstoss gegen das Grundrecht der unentgeltlichen Prozessführung, des Prozessbetrugs, der Irreführung der Rechtspflege, Verstösse gegen die Verfassung des Kantons Bern, die EMRK usw.» (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 20. Januar 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess und die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2020.44 vom 11. März 2020 die von A. dagegen erhobene Beschwerde abwies;

- A. am 20. Januar 2020 bei der Beschwerdekammer mit Bezug auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1333/2019 vom 28. November 2019 und 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 eine «Anschlussklage» erhob, welche zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde (vgl.

hierzu die Akten der Bundesanwaltschaft, Rubrik 1);

- die Bundesanwaltschaft am 8. April 2020 verfügte, die Anschlussklage werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. dagegen mit Eingabe vom 15. April 2020 (Postaufgabe 16. April 2020) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1) und hierzu am folgenden Tag einen Nachtrag einreichte (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 3 und 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar die Urteile des Bundesgerichts 6B_1333/2019 vom 28. November 2019 und 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020, mit welchen dieses nicht auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde bzw. auf ein Revisionsgesuch eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Eingaben sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch betreffend die anderen im Rahmen der Einleitung der Strafanzeige genannten Vorwürfe den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die Straftatbestände des (Prozess-)Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein sollen;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.

BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der sowie des Nachtrags zur Beschwerde)

- B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.