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BB.2020.63 • BStGer BB.2020.63 KI-generiert

Real Estate Fund Redemption Dispute Lacks Criminal Elements

Geschäftsnummer BB.2020.63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint with the public prosecutor's office concerning alleged incorrect redemptions in real estate funds. The public prosecutor's office declined to open an investigation, deeming the matter to be a purely civil dispute and finding that the complaint did not sufficiently specify any concrete criminal offenses or how the complainant's rights were directly violated. The appellate chamber dismissed the appeal against this decision, holding that the complainant lacked standing as they had not established themselves as a private party and had failed to adequately substantiate their claims of criminal wrongdoing or personal injury.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; Real Estate Fund Redemption Dispute Lacks Criminal Elements: The public prosecutor's office declined to open an investigation, deeming the matter to be a purely civil dispute and finding that the complaint did not sufficiently specify any concrete criminal offenses or how the complainant's rights were directly violated. The appellate chamber dismissed the appeal against this decision, holding that the complainant lacked standing as they had not established themselves as a private party and had failed to adequately substantiate their claims of criminal wrongdoing or personal injury.

Schlagwörter

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Strafanzeige Zivilrechtsstreitigkeit Immobilienvermögen Parteistellung der Staatsanwaltschaft Lastenbereinigung Beschwerdelegitimation Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision dictates that court costs are imposed on the party that loses the proceeding.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This article is cited in the context of dismissing the appeal as obviously unfounded.

Art. 310 Abs. 2 StPO

This provision relates to the admissibility of the appeal against the decision not to open proceedings.

Art. 322 Abs. 2 StPO

This provision is cited in conjunction with Art. 310 StPO regarding the admissibility of appeals against decisions not to open proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2020.63

Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Februar 2020 eine gegen die B. AG, die C. AG sowie die FINMA gerichtete «Anzeige betreffend unkorrekte Zwangsrücknahmen bei Immobilienfonds der B. AG und anderen»

zugehen liess (act. 1.2);

- A. seine Klage auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) stützte (vgl. act. 1.2,

S. 1);

- die Bundesanwaltschaft am 5. März 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 13. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und u.a. ausführte, er könne der Beurteilung durch die Bundesanwaltschaft nicht zustimmen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechendes Ersuchen (act. 2) hin am 18. März 2020 die diesbezüglichen Akten übermittelte (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-

gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- im Rahmen der Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO zumindest sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation darzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);

- offenbar eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung Anlass und Gegenstand der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss eine Verletzung der Treueund Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a bzw.

lit. b KAG geltend macht, diesbezüglich aber nicht darlegt, inwiefern damit ein konkreter Straftatbestand verletzt sein soll;

- er in seiner Beschwerde beiläufig die Tatbestände der «Vorteilnahme, Bestechung, Korruption oder dergleichen» erwähnt (act. 1, S. 2), aber nicht dartut, wer sich diesbezüglich durch welchen Sachverhalt konkret strafbar gemacht haben soll;

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.

BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.