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BB.2020.59 • BStGer BB.2020.59 KI-generiert

Untimely Appeal of Combined Criminal Proceedings

Geschäftsnummer BB.2020.59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint because it was filed after the ten-day deadline. The case involved a federal prosecutor's decision to combine criminal proceedings against an individual, one for serious financial misconduct and another for offenses like trespassing and assault, into a single investigation. The defendant appealed this decision, but the court found the appeal was untimely, rendering it inadmissible and mooting any request for suspensive effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Schlagwörter

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Strafanzeige verspätete Einreichung verspätete Kündigung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Angemessenheit der Verfahrensdauer finanzielle Verfehlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario

Used to declare the appeal inadmissible because it was not filed within the 10-day time limit.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2020.59 Nebenv erf ahren: BP.2020.30

Beschluss vom 24. März 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B.,

3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. und Unbekannt wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung führt;

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Tätlichkeiten und Beschimpfung führt;

- auf Übernahmeersuchen der Zürcher Behörden hin die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2020 die Vereinigung in ihren Händen ihrer Strafuntersuchung mit dem zürcherischen Strafverfahren anordnete; die Bundesanwaltschaft ihr Verfahren gegen A. auf den Verdacht des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Tätlichkeiten und der Beschimpfung ausdehnte; sie abschliessend anordnete, dass die Akten der Untersuchungen weiterhin getrennt geführt werden (act. 1.1);

- dagegen A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beurteilt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Rechtsmittelfrist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung des Entscheides beginnt (vgl. Art. 384 lit. b StPO);

- die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2020 dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 eröffnet wurde (act. 3.2.2);

- demzufolge dessen Beschwerde mit Postaufgabe vom 11. März 2020 offensichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb ohne weiteren Schriftenwechsel darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- unter diesen Umständen die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben können;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl.

Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- B., samt act. 1 in Kopie

- Bundesanwaltschaft, samt act. 1 in Kopie

- Rechtsanwalt Michael Mráz, samt act. 1 in Kopie

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.