Second Suspect's Appeal of Interview Participation Denied as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a money laundering investigation, the prosecution scheduled an interview for one suspect. The other suspect, represented by counsel, sought to participate in the interview as a defense attorney for the first suspect. The prosecution denied this request, and the second suspect appealed. However, before the appellate court could rule, the second suspect withdrew the appeal because the interview had already occurred, rendering the participation issue moot. The court dismissed the appeal due to withdrawal and ordered the appellant to bear the court costs, acknowledging the prior filings and intermediate decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 147 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 386 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Second Suspect's Appeal of Interview Participation Denied as Moot: The other suspect, represented by counsel, sought to participate in the interview as a defense attorney for the first suspect. The prosecution denied this request, and the second suspect appealed. However, before the appellate court could rule, the second suspect withdrew the appeal because the interview had already occurred, rendering the participation issue moot. The court dismissed the appeal due to withdrawal and ordered the appellant to bear the court costs, acknowledging the prior filings and intermediate decisions.
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KI-generiertUsed to allow the withdrawal of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2020.51 (Nebenverfahren: BP. 2020. 26 )
Beschluss vom 28. April 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. und dessen ehemalige Ehefrau B. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei führt;
- am 24. Januar 2020 die Bundesanwaltschaft B. zur ersten Einvernahme als Beschuldigte für den 11. März 2020 einlud;
- der Rechtsvertreter von A., welcher sich ins Ausland abgesetzt hatte, mit Eingabe vom 11. Februar 2020 bei der Bundesanwaltschaft beantragte, es sei ihm als Verteidiger an der Einvernahme von B. das Teilnahmerecht zu gewähren;
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2020 diesen Antrag abwies (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 5. März 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt; er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt; weiter (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Bundesanwaltschaft anzuweisen sei, mit der Einvernahme von B. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zuzuwarten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST (act. 1);
- mit Präsidialverfügung vom 6. März 2020 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahme abgewiesen wurde (act. 2);
- mit Schreiben vom 26. März 2020 die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort einreichte; sie den Antrag stellt, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, eventuell abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 5);
- mit Schreiben vom 30. März 2020 der Beschwerdeführer zur Beschwerdereplik eingeladen wurde (act. 6);
- mit Schreiben vom 24. April 2020 der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzog; er den Antrag stellt, die Kosten seien zur Hauptsache zu schlagen und bei der Bemessung der Höhe sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Durchführung der Einvernahme kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr habe (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- bei der Berechnung der Gerichtskosten der bereits eingeleitete Schriftenwechsel sowie der Zwischenentscheid zu berücksichtigen sind; entsprechend die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Bundesanwaltschaft, Werner Pfister
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.