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BB.2020.41 • BStGer BB.2020.41 KI-generiert

Defendant Lacks Standing to Appeal Defense Counsel Fees

Geschäftsnummer BB.2020.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal because the appellant, a defendant in a criminal case, lacked standing to appeal the amount of compensation awarded to his official defense counsel. The law explicitly limits the right to appeal such decisions to the defense counsel themselves, not other parties, and the defendant's legal arguments were deemed unmeritorious and therefore the request for free legal aid was also denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Entschädigung des Rechtsanwalts unentgeltliche Rechtspflege Verteidigungskosten amtliche Verteidigung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Used to not enter into the appeal because it was manifestly inadmissible.

Art. 29 Abs. 3 BV

Used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with BStKR to determine the court fee.

Art. 5 BStKR

Used in conjunction with Art. 73 StBOG and Art. 8 Abs. 1 BStKR to determine the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Used in conjunction with Art. 73 StBOG and Art. 5 BStKR to determine the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2020.41 Nebenv erfahren: BP.2020.22

Beschluss vom 7. April 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., zurzeit im Gefängnis,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH,

III. Strafkammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich geführten Strafverfahrens beurteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 6. Februar 2020 mit fünf verschiedenen Beschlüssen eine Reihe von durch den Beschuldigten A. persönlich erhobenen Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung bzw. Ausstand (act. 1.1–1.5). Die Beschlüsse wurden dem amtlichen Verteidiger von A. am

13. Februar 2020 zugestellt (vgl. act. 1, Rz. 1 sowie act. 1.1–1.5, jeweils

S. 1). Mit Ziffer 3 des Dispositivs sämtlicher Beschlüsse wurde festgelegt, der amtliche Verteidiger von A. sei für das jeweilige Verfahren mit Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wurde für alle Beschlüsse auf die Gerichtskasse genommen.

B. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2020 (Postaufgabe 28. Februar 2020) gelangte A. persönlich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2020 – eingegangen am 13. und 14. Februar 2020 – seien aufzuheben, allenfalls zurückzuweisen, mindestens soweit es die Ziff. 3 betrifft.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung zu entrichten für seine Arbeit als Vertretung und in Vertretung des amtlichen Beistandes.

3. Eventualiter seien dem Rechtsbeistand die jeweils Fr. 100.– zu gönnen, allerdings ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO oder jeglichen anderen Artikel in diesem Zusammenhang, den ein Laie wie der Beschwerdeführer nicht kennt.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Zudem stellte A. den prozessualen Antrag, ihm sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

C. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seinem amtlichen Verteidiger sei für die Verfahren vor der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung auszurichten, da sich dieser an den Verfahren gar nicht aktiv beteiligt habe (act. 1, Rz. 6). Da er – mithin in Vertretung des amtlichen Verteidigers

– dessen Aufgaben übernommen habe, gebühre ihm selber eine Vergütung seiner bisherigen Kosten (act. 1, Rz. 13 f.).

2.

2.1 Gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur entsprechenden Beschwerdeführung in eigenem Namen und gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist aber nur die amtliche Verteidigung selbst berechtigt (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Der Staatsanwaltschaft und den anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen haben, steht die strafprozessuale Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO nicht offen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4

S. 215 für den Fall der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch das erstinstanzliche Gericht).

2.2 Zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;

SR 173.110) ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer als Beschuldigter hat ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) und ihm steht das Beschwerderecht in Strafsachen ohne Einschränkung zu. Auf diesem Weg könnte er beispielsweise die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten (inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung; siehe Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) anfechten. Vorliegend wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung jedoch durchwegs auf die Gerichtskasse genommen und von deren Abwälzung auf den Beschwerdeführer wurde (vorerst) abgesehen.

Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde keinerlei Rügen gegen alle anderen Teile der angefochtenen Beschlüsse.

Eine Weiterleitung der Angelegenheit an das Bundesgericht ist daher nicht notwendig, zumal die Angaben zu den unterschiedlichen Rechtsmittelwegen gegen die einzelnen Teile der erwähnten Beschlüsse hinreichend klar sind.

Dem Beschwerdeführer allenfalls persönlich erwachsener Aufwand im Zusammenhang mit dem Strafverfahren hat er bei dessen Abschluss geltend zu machen (vgl. Art. 429 ff. StPO).

2.3 Gesteht Art. 135 Abs. 3 StPO das Beschwerderecht nur der amtlichen Verteidigung selbst zu, nicht aber den übrigen Parteien, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf diese ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Damit erübrigt sich eine Beantwortung der Frage nach der Wahrung der zehn Tage dauernden Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Bestimmung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbesondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2 m.w.H.).

3.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III

138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

3.3 Nach dem obenstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und damit auch als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und

8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über

die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., c/o Gefängnis

- Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.