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BB.2020.40 • BStGer BB.2020.40 KI-generiert

Federal Criminal Court Dismisses Late Appeal

Geschäftsnummer BB.2020.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed an appeal as inadmissible because it was filed after the statutory deadline. The appellant filed two criminal complaints against government officials, which were rejected by the Office of the Attorney General. The appellant then filed an appeal with the Federal Criminal Court, but this appeal did not arrive until after the 10-day appeal period had expired. The court found that the appellant had not proven timely submission of the appeal and that the circumstances indicated a late filing, thus warranting dismissal and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Einreichung einer Strafanzeige gesetzliche Frist verspätete Einwendungen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was not considered.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2020.40

Beschluss vom 16. April 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt und Erwägungen:

1. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 22. März 2019 (Eingang BA: 25. April 2019) zwei Strafanzeigen ein gegen insgesamt zwei Staatsräte sowie vier Angestellte der Walliser Kantonsverwaltung im Zusammenhang mit einer unterlassenen Staatshaftung. A. warf ihnen (Zählung der BA) vor, 15 Straftatbestände erfüllt zu haben. Der Ursprung lag offenbar in einem Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Z. im November 2009, im Nachgang dessen A. Strafanzeige gegen den zuständigen Richter einreichte. Die BA erliess am 3. Februar 2020 zwei Nichtanhandnahmeverfügungen (SV.19.0502, SV.19.0503). Gemäss Sendungsverfolgung erhielt A.

die Nichtanhandnahmeverfügungen der BA vom 3. Februar 2020 am 5. Februar 2020.

2. A. erhob gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde und zwar mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (Postaufgabe in Y., Italien, am

12. Februar 2020, 12.45 Uhr). Die Sendung traf am 26. Februar 2020 beim Bundesstrafgericht ein. Das Gericht setzte A. am 27. Februar 2020 Frist bis

30. März 2020, um sich zur Wahrung der Beschwerdefrist zu äussern (act. 5). Dem Gericht kamen im vorliegenden Zusammenhang verschiedene E-Mails mit zahlreichen Dokumenten zu. Das Gericht erinnerte A. am

16. März 2020, dass gültige Eingaben auf dem Postweg einzureichen sind oder mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen sein müssen. Entsprechende Eingaben zur Wahrung der Beschwerdefrist hat das Gericht bis heute nicht erhalten.

3. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefrist von

10 Tagen begann damit am Donnerstag, 6. Februar 2020 zu laufen und endete am Montag, 17. Februar 2020. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 92 StPO e contrario).

Zur Beschwerde von A. ist (nur) bekannt, dass er sie am 12. Februar 2020 in Italien aufgegeben hat, sie beim Bundesstrafgericht indes erst am 26. Februar 2020 – und damit nachdem die Beschwerdefrist am 17. Februar 2020 ablief – eingetroffen ist. A. hätte als Beschwerdeführer nachzuweisen, dass die Beschwerdefrist eingehalten ist; dies hat er unterlassen. Da bei der Schweizer Post überdies von einer Zustellung innert weniger Tage ausgegangen werden darf, ist die Sendung wahrscheinlich erst nach dem 17. Februar 2020 und damit verspätet der Schweizer Post übergeben worden. Hat der Beschwerdeführer demnach die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht nachgewiesen und deuten auch die Umstände auf eine verspätete Einreichung hin, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).