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BB.2020.307 • BStGer BB.2020.307 KI-generiert

Complaint Against Federal Prosecutors for Abuse of Office Dismissed

Geschäftsnummer BB.2020.307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complaint was filed against federal prosecutors alleging abuse of office and other offenses related to their handling of previous cases. The complaint was forwarded to the federal prosecutor's office, which appointed a special prosecutor. The special prosecutor declined to open an investigation, citing Article 310(1)(a) of the Swiss Criminal Procedure Code. The complainant appealed this decision, arguing that the special prosecutor's refusal constituted abuse of office. The appellate chamber dismissed the appeal, finding that the complainant failed to demonstrate how the prosecutor's actions met the criteria for abuse of office and that the appeal lacked sufficient concrete details to support the alleged criminal offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 382 Abs. 1 StPO; Complaint Against Federal Prosecutors for Abuse of Office Dismissed: The complaint was forwarded to the federal prosecutor's office, which appointed a special prosecutor. The special prosecutor declined to open an investigation, citing Article 310(1)(a) of the Swiss Criminal Procedure Code. The complainant appealed this decision, arguing that the special prosecutor's refusal constituted abuse of office. The appellate chamber dismissed the appeal, finding that the complainant failed to demonstrate how the prosecutor's actions met the criteria for abuse of office and that the appeal lacked sufficient concrete details to support the alleged criminal offenses.

Schlagwörter

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Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Missbrauch der Dienstgewalt Anwaltsdisziplinarverfahren administrative Entlassung Beweislosigkeit Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the decision not to open an investigation.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for dismissing the appeal as manifestly unfounded.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2020.307

Beschluss vom 9. März 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 20. Mai 2020 beim Bundesstrafgericht Strafantrag gegen die Bundesanwaltschaft, vertreten durch Stv. Bundesanwalt B. und C., Assistentin ZEB, einreichte wegen «Amtsmissbrauch in Form der vors. Vorspiegelung falscher Tatsachen, des vors. Prozessbetruges, der vors. Irreführung der Rechtspflege, Verstösse gg die BV, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 26 sowie Verstösse gg die EMRK unter Art. 2, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 13 und Art. 14»

sowie wegen «Verstössen gg die Beweispflicht und weiteren Verstössen gg ein faires Verfahren und gg die Waffengleichheit gem. Gesetz», angeblich begangen mit den Verfahren SV.20.0514-ZEB, SV.20.0513-ZEB und SV.20.0537-ZEB (Akten BA, pag. 02 001 f.);

- A. am 8. September 2020 einen weiteren gegen Stv. Bundesanwalt B. gerichteten Strafantrag einreichte wegen «Verstoss gg die Ausstandsregeln, Strafvereitelung im Amte, Amtsmissbrauchs, Rechtsmissbrauchs, Verstösse gg ein faires Verfahren, gg den Gleichheitsgrundsatz, gg Art. 95 und 97 BGG, der vors. Sachverfälschung, des Prozessbetruges, Verstösse gg die BV und die EMRK, etc.», angeblich begangen mit der Nichtanhandnahme folgender Verfügungen: SV.20.1050-ZEB, SV.20.1051-ZEB, SV.20.1015- ZEB, SV.20.1089-ZEB (Akten BA, pag. 06 001 ff.);

- diese Anzeigen zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurden (Akten BA, pag. 02 003 und 06 007);

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für die Leitung des Verfahrens D. zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannte (Akten BA, pag. 01 001 f. und 01 003 f.);

- dieser am 17. Dezember 2020 verfügte, die Strafsache werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. hiergegen am 29. Dezember 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- der a.o. Staatsanwalt des Bundes der Beschwerdekammer am 12. Januar 2021 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- offenbar eine Reihe von Verfügungen der Bundesanwaltschaft, mit welcher diese vom Beschwerdeführer erhobene Strafanzeigen nicht an die Hand nahm, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeigen bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Strafanzeigen sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);

- der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ausführt, weshalb er mit den Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder andere Straftatbestände erfüllt sein sollen;

- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben zu entnehmen sind;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.

BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift, bei welcher es sich lediglich um eine Fotokopie handelt und welche keine eigenhändige Unterschrift aufweist (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO), gewährt werden muss;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- D., a.o. Staatsanwalt des Bundes

- B.

- C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.