Attorney's Fee Appeal Dismissed for Lack of Prior Justification Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appointed defense attorney appealed the compensation awarded by a cantonal court, seeking a higher amount for her services. The federal court dismissed the appeal, finding that the attorney had not first requested a written justification for the compensation amount from the lower court, which is a prerequisite for appealing the decision regarding legal fees. However, due to an inaccurate instruction on how to appeal provided by the lower court, the federal court forwarded the attorney's submission to the cantonal court as a request for the justification. No court costs were imposed on the attorney.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 135 Abs. 3 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 104 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Attorney's Fee Appeal Dismissed for Lack of Prior Justification Request: The federal court dismissed the appeal, finding that the attorney had not first requested a written justification for the compensation amount from the lower court, which is a prerequisite for appealing the decision regarding legal fees. However, due to an inaccurate instruction on how to appeal provided by the lower court, the federal court forwarded the attorney's submission to the cantonal court as a request for the justification. No court costs were imposed on the attorney.
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KI-generiertAuthorizes the appeal by the official defense counsel to the Federal Criminal Court.
Stipulates the timeframe for submitting appeals.
Governs the forwarding of submissions received by non-competent authorities.
Allows for a request for a written judgment justification within a specific timeframe.
Used to justify the official defense counsel's standing to request a reasoned decision on their remuneration.
Used to justify the official defense counsel's standing to request a reasoned decision on their remuneration.
Defines what constitutes an appealable cost decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2020.301
Beschluss vom 29. Dezember 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien Rechtsanwältin A.,
Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS BERN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, verurteilte B. gemäss Urteilsdispositiv vom 7. Dezember 2020 (Neubeurteilung) wegen Brandstiftung und Gehilfenschaft zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von Fr. 9'690.--, beides bedingt ausgesprochen (Verfahren […]). Rechtsanwältin A. erhielt als amtliche Verteidigerin von B.
ein Honorar von Fr. 9'642.40 zugesprochen (Dispositiv Ziffer IV 2). Gemäss der Rechtsmittelbelehrung konnte die amtliche Verteidigung gegen ihre Entschädigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anrufen.
B. Rechtsanwältin A. gelangte am 18. Dezember 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Ihre Eingabe ging am 23. Dezember 2020 beim Gericht ein. Sie verlangt in der Hauptsache, für das zweite obergerichtliche Verfahren (Neubeurteilung) sei ihr eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 20'638.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungsoder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO.
Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213
E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt
mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40
E. 3.4.4).
1.2 Die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin richtet sich gegen ihre Entschädigung im (unbegründeten) Urteil vom 7. Dezember 2020 des Obergerichts des Kantons Bern. Sie erhielt darin weniger zugesprochen als in ihrer Honorarnote vom 24. November 2020 beantragt. Die amtliche Verteidigung kann als Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 82 Abs. 2 StPO in eigenem Namen eine Urteilsbegründung zu ihrer Entschädigung verlangen. Anfechtungsobjekt einer Kostenbeschwerde bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 384 lit. a StPO erst das insoweit schriftlich begründete Urteil (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4, 3.6). Auf die Beschwerde gegen die im unbegründeten Urteil vom 7. Dezember 2020 festgelegte Entschädigung ist demnach nicht einzutreten.
1.3 Das Bundesgericht erklärte es in BGE 143 IV 40 als unzulässig, dass die dortige Vorinstanz für den Fristbeginn der Kostenbeschwerde auf die Empfangnahme des unbegründeten Urteilsdispositivs abgestellt hatte. Aus Art. 82 Abs. 2 StPO oder Art. 384 lit. a StPO ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die amtliche Verteidigung vor einer Kostenbeschwerde zunächst insoweit die schriftliche Begründung des Urteils zu verlangen hat. Es wird dies nicht bereits bei einem einfachen Blick ins Gesetz klar, sondern erst aus der einschlägigen Rechtsprechung. Auch wenn bei einer Rechtsanwältin ein strengerer Massstab anzulegen ist, so liegt in einem solchen Fall doch keine gravierende Unsorgfalt vor (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Der amtlichen Verteidigerin dürfen somit aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile entstehen (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 81 StPO N. 14–14c). Damit sind ihr trotz Unterliegens keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
1.4 Eine schriftliche Urteilsbegründung kann innert 10 Tagen verlangt werden (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO) und damit innerhalb der gleichen Frist wie auch die Kostenbeschwerde einzureichen ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin stellte ihre Eingabe innert 10 Tagen. Eine Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Angesichts der Rechtsmittelbelehrung im Urteilsdispositiv ist die vorliegende Kostenbeschwerde dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, als Gesuch um Begründung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Urteilsdispositiv vom 7. Dezember 2020 weiterzuleiten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. obige Erwägung 1.3).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe vom 18. Dezember 2020 wird dem Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. Dezember 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin A.
- Obergericht des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).