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BB.2020.277 • BStGer BB.2020.277 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Standing in Dereliction of Duty Case

Geschäftsnummer BB.2020.277
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a criminal complaint against a federal court's II. social law division for alleged dereliction of duty and other offenses related to a court decision. The Attorney General's Office declined to initiate proceedings, deeming the complaint inadmissible. The appellate chamber upheld this decision, finding that the complainant had not sufficiently substantiated the alleged criminal offenses and had not demonstrated a direct violation of his rights, thus lacking the necessary standing to appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Strafanzeige Dereliktion Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung konnexe Verfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to impose court costs on the appellant.

Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario

This provision was used to dismiss the appeal as manifestly unfounded.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2020.277

Beschluss vom 9. März 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 13. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Strafantrag gegen die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts einreichte wegen «Unterlassener Diensthandlung, bzw. Prozessbetruges, Verstösse gg die BV und die EMRK, insbesondere der Herbeiführung einer Notlage, gg ein faires Verfahren, des Verstosses gg Art. 95 und 97 BGG, der vors. Sachverfälschung, usw.», angeblich begangen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4449/2020 vom 16. September 2020 (nicht des Bundesgerichts);

- diese Anzeige zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde (vgl. zum Ganzen die Akten SV.20.1294-ZEB);

- die Bundesanwaltschaft am 2. November 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. mit Beschwerde vom 6. November 2020 die Aufhebung dieser Verfügung und die Zurückweisung an die Vorinstanz verlangt, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 16. November 2020 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-

gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- offenbar das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4449/2020 vom

16. September 2020, mit welchem dieses nicht auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde eintrat, sondern diese der Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Prüfung der Einsprache übermittelte, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs sowie eines Prozessbetrugs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder andere Straftatbestände erfüllt sein sollen;

- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben zu entnehmen sind;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.

BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- im Übrigen der Umstand, wonach der die Nichtanhandnahmeverfügung unterzeichnende Stv. Bundesanwalt Entscheide fälle, obwohl gegen ihn «etliche Ausstandsverfahren rechtshängig» seien, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Verstoss gegen die Ausstandsregeln darstellt (vgl. schon nur Art. 59 Abs. 3 StPO);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesverwaltungsrichter B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.