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BB.2020.257 • BStGer BB.2020.257 KI-generiert

Criminal Investigation: Witness Testimony and Case File Access Appeal

Geschäftsnummer BB.2020.257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, facing a criminal investigation for crimes against humanity, requested the repetition of witness testimonies and access to case files. The prosecuting authority denied these requests. Subsequently, the prosecuting authority granted broader access to the case files, rendering the initial appeal partially moot. The individual then withdrew their appeal, but requested the court costs be borne by the prosecution and sought legal aid. The court dismissed the appeal as withdrawn, denied the request for legal aid due to insufficient financial disclosure, and waived court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Wiederholung der Beweiserhebung (Art. 147 Abs. 3 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Schlagwörter

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Strafakten Zeugenaussage Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Verbrechen gegen die Menschlichkeit unentgeltliche Rechtspflege Akteneinsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 386 Abs. 2 StPO

Applied because the appellant withdrew their appeal.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the basis for the appeal to the Federal Criminal Court.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the appellant who withdrew the appeal is generally liable for court costs.

Art. 73 Abs. 2 StBOG

Cited as the basis for waiving court costs in this exceptional case.

Art. 5 BStKR

Cited as the basis for waiving court costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2020.257 Nebenv erfahren: BP.2020.81

Beschluss vom 26. Mai 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Wiederholung der Beweiserhebung (Art. 147 Abs. 3 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit führt;

- A. mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (sinngemäss) beantragte, es seien die Einvernahmen der Auskunftspersonen B. und C. zu wiederholen, es seien sämtliche Behördenkontakte zwischen der BA und Gambischen Behörden offenzulegen und es sei ihm spezifisch in Bezug auf die Auskunftspersonen

B. und C. darzulegen, welche Kontaktaufnahmen durch jedwede Schweizer Behörde im Vorfeld der Einvernahmen stattgefunden hätten (SV.17.0026, pag. 16-102-1751 f.);

- die BA am 16. Oktober 2020 namentlich bezugnehmend auf das Schreiben vom 7. Juli 2020 verfügte, dass der Antrag von A. auf Wiederholung von Einvernahmen in der Strafuntersuchung SV.17.0026 und der Antrag von A.

auf Akteneinsicht in der Strafuntersuchung SV.17.0026 abgelehnt werden (act. 1.1);

- dagegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 29. Oktober 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die BA mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3);

- die Beschwerdekammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2021.108 Kenntnis eines Schreibens der BA vom 8. April 2021 erhielt, wonach A. in der Strafuntersuchung SV.17.0026 eine umfassende Kopie der Akten erhalte, wobei die bis dato aufrechterhaltene Beschränkung der Akteneinsicht weitgehend aufgehoben werde (act. 6.1);

- die Beschwerdekammer am 7. Mai 2021 A. und die BA einlud, sich zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den diesbezüglichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 6);

- A. mit Eingabe vom 20. Mai 2021 seine Beschwerde vom 29. Oktober 2020 zurückzog und beantragte, die Kosten seien der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen (act. 7);

- die BA mit Eingabe vom 20. Mai 2021 sich zur Gegenstandslosigkeit sowie zu den diesbezüglichen Kostenund Entschädigungsfolgen vernehmen liess (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 StPO);

- das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz mit dem Rückzug unmittelbar beendet wird, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens (entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers) der (den Rückzug erklärende) Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR);

- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ersucht;

- es bereits am Nachweis fehlt, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; nach der Rechtsprechung es dem Gesuchsteller obliegt, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweis); dem der Beschwerdeführer nicht nachkommt (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 10.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 5); am ungenügenden Nachweis seiner Bedürftigkeit sich seit der letzten Beurteilung nichts geändert hat; die unentgeltliche Rechtspflege deshalb nicht gewährt werden kann; das entsprechende Gesuch – soweit es nicht durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten gegenstandslos geworden ist – abzuweisen ist;

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 26. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.