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BB.2020.252 • BStGer BB.2020.252 KI-generiert

Appeal against refusal to open criminal proceedings dismissed for lack of standing.

Geschäftsnummer BB.2020.252
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision not to open criminal proceedings. The appellant filed a complaint with the Federal Prosecutor's Office after being ordered to pay court costs by another federal court, alleging a denial of free legal aid. The Federal Prosecutor's Office declined to open proceedings, and the appellant appealed this decision, claiming various criminal offenses were committed. The appellate court found that the appellant had not demonstrated that any criminal offense was committed or that their rights were directly violated, which is a prerequisite for standing. Therefore, the appeal was deemed unfounded and dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Eröffnung des Verfahrens Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to impose the court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This provision was implicitly used as the basis for dismissing the appeal as manifestly unfounded.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2020.252

Beschluss vom 9. März 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Rahmen des Verfahrens 4F_6/2020 mit Verfügung vom 18. August 2020 A. aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen;

- A. diesbezüglich am 19. August 2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen das Bundesgericht Anzeige einreichte wegen «verweigerter unentgeltlicher Prozessführung gem. Gesetz»;

- diese Anzeige letztlich zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde (vgl. zum Ganzen die Akten SV.20.1142-ZEB);

- die Bundesanwaltschaft am 19. Oktober 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. mit u.a. gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 22. Oktober 2020 deren Aufhebung und die Zurückweisung an die Vorinstanz verlangt, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 3. November 2020 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- offenbar die erwähnte Verfügung vom 18. August 2020, mit welchem das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige allein geltend machte, mit der Verfügung werde das ihm zustehende Recht auf unentgeltliche Prozessführung verweigert, er aber nicht aufzeigt, inwiefern dadurch ein Straftatbestand erfüllt sein soll;

- der Beschwerdeführer im Betreff seiner Beschwerde die Tatbestände des Prozessbetrugs, der Irreführung der Rechtspflege und des Amtsmissbrauchs erwähnt, sich aber weder aufgrund seiner Ausführungen noch aufgrund der vorliegenden Akten erschliesst, inwiefern die genannten Tatbestände erfüllt sein sollen;

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.

BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- im Übrigen der Umstand, wonach der die Nichtanhandnahmeverfügung unterzeichnende Stv. Bundesanwalt Entscheide fälle, obwohl er «in mehreren Fällen mit Ausstandsbegehren belegt» sei, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Verstoss gegen die Ausstandsregeln darstellt (vgl. schon nur Art. 59 Abs. 3 StPO);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.