Dismissal of Appeal for Lack of Concrete Allegations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal against the public prosecutor's decision not to open an investigation, finding that the appellant's numerous complaints against various banks, individuals, and entities lacked concrete factual allegations required to establish a sufficient suspicion of criminal activity. The court affirmed that the public prosecutor correctly declined to investigate due to the absence of specific details regarding the alleged offenses, the perpetrators, the circumstances, time, and location, thereby necessitating the dismissal of the appeal and the imposition of costs on the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThe provision governs the imposition of costs on the appellant when the appeal is dismissed.
This provision, along with other regulations, is cited for setting the minimum court fee.
This provision, along with other regulations, is cited for setting the minimum court fee.
This provision, along with other regulations, is cited for setting the minimum court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2020.250
Beschluss vom 30. Oktober 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingaben vom 1. September, 2., 7., 8. und 9. Oktober 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeigen gegen die Bank B., die Bank C., D., E., Alt- Bundesrat F., «das jetzig vorherrschende Finanzsystem», G., «[…]», die «ganze EU mit dem ihrem nichtsnutzigen EGMR», H., I., J. und «alle die Mit- Verschworenen» erhob (Verfahrensakten Laschen 1, 2, 4, 6, 8 und 10);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 19. Oktober 2020 jeweils die Nichtanhandnahme der Anzeigen verfügte (Verfahrensakten Laschen 3, 5, 7, 9 und 11);
- A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2020, ergänzt am 23., 26., 27. und 28. Oktober 2020, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen beantragte (act. 1, 4, 5, 7 und 8);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts und teilweise mangels Bundeszuständigkeit keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches strafrechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihren Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten hat;
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsachen verfügt haben soll;
- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchungen eröffnet hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 30. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.