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BB.2020.220 • BStGer BB.2020.220 KI-generiert

Complaint Dismissed: Insufficient Factual Allegations for Investigation

Geschäftsnummer BB.2020.220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint alleging organized crime, surveillance, manipulation, and involvement of federal officials, claiming to be a victim. The federal prosecutor's office declined to open an investigation due to a lack of sufficient suspicion. The appeals chamber upheld this decision, finding that the complaint lacked concrete factual allegations, specific details of criminal behavior, perpetrators, circumstances, or location, and therefore did not establish the required reasonable suspicion for an investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Complaint Dismissed: Insufficient Factual Allegations for Investigation: The federal prosecutor's office declined to open an investigation due to a lack of sufficient suspicion. The appeals chamber upheld this decision, finding that the complaint lacked concrete factual allegations, specific details of criminal behavior, perpetrators, circumstances, or location, and therefore did not establish the required reasonable suspicion for an investigation.

Schlagwörter

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Strafanzeige ungenügende Sachverhaltsabklärung ungenügend begründete Rüge falsche Beweisaussage der Partei Missbrauchsvorwürfe fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Provision applied to impose costs on the appellant.

Art. 73 StBOG

Provision applied to set the court fee at the statutory and regulatory minimum.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR

Provisions applied to set the court fee at the statutory and regulatory minimum.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2020.220

Beschluss vom 31. August 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingabe vom 20. Juli 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen Unbekannt erstattete, weil er Opfer von organisiertem Verbrechen sei; die Täterschaft ihn 24 Stunden am Tag überwache, manipuliere und sämtliche seine Kontakte instrumentalisiere; in seinem Fall zahlreiche hohe Bundesbeamte und Politiker involviert seien; die organisierte Täterschaft zudem auch im Ausland delinquiert habe (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 10. August 2020 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 20. August 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- der Anzeige des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches strafrechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat;

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.