Federal Judges' Abuse of Office Complaint Dismissed for Lack of Standing and Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint against federal judges, alleging abuse of office, obstruction of justice, fraud, and other offenses, stemming from previous court decisions. The Attorney General declined to open an investigation, a decision the complainant appealed. The appellate court dismissed the appeal, finding that the complainant failed to sufficiently substantiate the alleged abuse of office and that some claims did not constitute criminal offenses. Furthermore, the court determined the complainant did not demonstrate how their rights were directly violated, a prerequisite for their standing to appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThis provision is cited in relation to dismissing the appeal as obviously unfounded, implying its application to reach the dispositive order.
These provisions are mentioned in the reasoning concerning the admissibility of the appeal against a non-commencement order, and while not explicitly in the final order, they are part of the procedural framework leading to the decision.
This provision is cited in the reasoning for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the procedure, directly linking it to the dispositive order on costs.
This provision is cited in the reasoning for determining the court fee, which is then imposed in the dispositive order.
These provisions are cited in the reasoning for determining the court fee, which is then imposed in the dispositive order.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2020.218
Beschluss vom 12. Oktober 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 7. Juli 2020 beim Bundesstrafgericht einen Strafantrag einreichte gegen die Bundesstrafrichter B., C. und D. wegen angeblichem Amtsmissbrauch, Strafvereitelung, Prozessbetrug, Betrug in Höhe von mind.
Fr. 1‘000.–, Verstössen gegen sein Grundrecht der Rechtsgleichheit sowie gegen die Bundesverfassung und gegen die EMRK;
- die Eingabe am 10. Juli 2020 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelt wurde (vgl. die Akten der Bundesanwaltschaft, Rubrik 1);
- die Bundesanwaltschaft am 10. August 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. gegen diese und gegen andere Verfügungen mit Eingabe vom 12. August 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- offenbar die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.70, BB.2020.71, BB.2020.72, BB.2020.166 und BB.2020.197 vom 2. Juli 2020, mit welchen Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, soweit jeweils
darauf eingetreten wurde, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);
- der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag ausführt, weshalb er mit den erwähnten Beschlüssen des Bundestrafgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
- seiner Beschwerde diesbezüglich auch keine weiteren konkreten Angaben zu entnehmen sind;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- B., Bundesstrafrichter
- C., Bundesstrafrichter
- D., Bundesstrafrichter
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.