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BB.2020.217 • BStGer BB.2020.217 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed: No Abuse of Office Demonstrated by Federal Judge

Geschäftsnummer BB.2020.217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complaint was filed against a federal judge alleging abuse of office and other offenses, but the Attorney General decided not to open an investigation. The complainant appealed this decision, arguing that the judge's actions in a prior federal court ruling constituted abuse of office. The court dismissed the appeal, finding that the complainant failed to demonstrate how the judge's actions, specifically in relation to the prior federal court ruling, met the legal definition of abuse of office or any other criminal offense. The court also noted that some of the alleged violations were not criminal offenses and that the complainant did not sufficiently establish their standing to appeal by showing direct injury.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 312 StGB; Complainant's Appeal Dismissed: No Abuse of Office Demonstrated by Federal Judge: The complainant appealed this decision, arguing that the judge's actions in a prior federal court ruling constituted abuse of office. The court dismissed the appeal, finding that the complainant failed to demonstrate how the judge's actions, specifically in relation to the prior federal court ruling, met the legal definition of abuse of office or any other criminal offense. The court also noted that some of the alleged violations were not criminal offenses and that the complainant did not sufficiently establish their standing to appeal by showing direct injury.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Amtsmissbrauch Befangenheit des Richters administrative Entlassung Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario

The court dismissed the appeal as manifestly unfounded, implying it was not to be entered upon.

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

These provisions concern the admissibility of the appeal against the decision not to open proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2020.217

Beschluss vom 22. Oktober 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 3. Juli 2020 bei der Bundesanwaltschaft einen Strafantrag einreichte gegen Bundesrichter B. wegen angeblichem Amtsmissbrauch, Strafvereitelung im Amte, Verstössen gegen Art. 95 und 97 BGG, Sachverfälschung, Verstössen gegen den Ausstand sowie gegen die Bundesverfassung und die EMRK (vgl. die Akten der Bundesanwaltschaft, Rubrik 1);

- die Bundesanwaltschaft am 10. August 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. gegen diese und gegen andere Verfügungen mit Eingabe vom 12. August 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 6B_525/2020 vom 4. Juni 2020, mit welchem dieses nicht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Strafantrag sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben zu entnehmen sind;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.

BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesrichter B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.