Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2020.207 • BStGer BB.2020.207 KI-generiert

Complainant's Case Against Unknown Persons Dismissed for Lack of Specificity

Geschäftsnummer BB.2020.207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a complaint against unknown persons alleging to be a victim of criminal acts for 25 years, involving media executives, politicians, and officials, who he claimed were seeking perverse sexual gratification. The Federal Criminal Police informed him that they could not understand the situation and were not responsible, advising him to contact the cantonal police. The complainant appealed this decision to the Federal Criminal Court, arguing federal jurisdiction due to the involvement of high-ranking officials. The Court found the appeal admissible because the police had not proven proper notification of their decision. However, the Court ultimately dismissed the appeal, ruling that the complainant's initial report lacked specific details of criminal acts, making it impossible to initiate an investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 393 StPO; Complainant's Case Against Unknown Persons Dismissed for Lack of Specificity: The Federal Criminal Police informed him that they could not understand the situation and were not responsible, advising him to contact the cantonal police. The complainant appealed this decision to the Federal Criminal Court, arguing federal jurisdiction due to the involvement of high-ranking officials. The Court found the appeal admissible because the police had not proven proper notification of their decision. However, the Court ultimately dismissed the appeal, ruling that the complainant's initial report lacked specific details of criminal acts, making it impossible to initiate an investigation.

Schlagwörter

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Strafanzeige sachliche Unzuständigkeit Ehrverletzungsverfahren Eröffnung des Entscheids ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was used to order the appellant to bear the court costs because they lost the case.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This article was used to establish that the appeal was admissible against the police's refusal to initiate criminal proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2020.207

Beschluss vom 21. August 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESKRIMINALPOLIZEI, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlung der Polizei (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 14. April 2020 an das Bundesamt für Polizei (Fedpol)

gelangte mit einer «Anzeige gegen Unbekannt»;

- A. darin ausführte, dass er in den letzten 25 Jahren Opfer zahlreicher Delikte geworden sei; ihn aus perversen, sexuellen Motiven einige schweizerische Medienchefs mit organisierten Methoden, auch in Deutschland, demütigen und plagen würden; in diese üble, kriminelle Geschichte seine Familie, einige Nachbarn, verschiedene Ärzte, Beamte und Politiker aller Stufen und Gewalten lügnerisch, betrügerisch und/oder korrupt verwickelt seien; Dr. med. B.

der mutmassliche Drahtzieher im Hintergrund der ihn plagenden Organisation sei; C. als ehemalige Regierungsrätin […] alle Nichteintretensentscheide auf seine Anzeigen und Anfragen zu verantworten habe; die Bundesjustiz ebenfalls völlig willkürlich innert kürzester Zeit immer Nichteintreten entschieden habe; auch die verantwortlichen Bundesrätinnen […], D. und C., ihm geantwortet hätten, sie seien für die Vorgänge an seinem Wohnort nicht zuständig; in der Anzeige auch E. («[…], er interviewe den wichtigsten schweizer Politiker: F. […]»), G. («[D]amals im UVEK, musste auf Druck der SP Fraktionspräsidentin H. wegen Abhör-, Internet-, Medieninstallation […] als Bundesrat zurücktreten») und I. und J. («waren damals die Präsidenten der zuständigen Gerichtskommissionen des schweizerischen Parlaments»)

genannt werden (act. 4.2);

- das Fedpol A. mit Schreiben vom 26. Mai 2020 mitteilte, aufgrund des im Schreiben vom 14. April 2020 geschilderten Sachverhaltes sei es nicht möglich, die Sachlage genau zu verstehen, das Fedpol für die Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit jedoch nicht zuständig sei; das Fedpol A. riet, sich bei der Kantonspolizei zu melden und dort persönlich die Angelegenheit beziehungsweise die Vorfälle zur Anzeige zu bringen (act. 4.1);

- A. unter Beilage seiner Anzeige vom 14. April 2020 und des Schreibens des Fedpol vom 16. Mai 2020 mit Eingabe vom 18. Juni 2020 an das Bundesstrafgericht gelangte und eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt beantragte (act. 4);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. mit Schreiben vom

19. Juni 2020 eine Frist bis zum 2. Juli 2020 ansetzte, um mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen das Schreiben des Fedpol vom 26. Mai 2020 erheben wolle; die Beschwerdekammer insbesondere auf Art. 385 Abs. 1 StPO hinwies, falls A. Beschwerde erheben wolle (act. 3);

- A. mit Eingabe vom 27. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen das Schreiben des Fedpol vom 26. Mai 2020 erhebt und geltend macht, in seinem Fall sei die Bundesjustiz zuständig, da er unter anderem Opfer von organisiertem Verbrechen sei; in seinen Fall zahlreiche hohe Bundesbeamte und Bundespolitiker involviert seien, wie «Exbundesrat G. mit seiner Partnerin K., Bundesrätin C., zahlreiche eidg. Parlamentarier I., J., L.

(Kommission Gerichte) Gesundheits, Kultur, -Sozialversicherung, Bacomchefbeamte u.s.w.» (act. 1);

- das Fedpol in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter die Beschwerde abzuweisen sei (act. 6);

- die Beschwerdeantwort des Fedpol A. am 20. Juli 2020 zur Kenntnis zugestellt worden ist (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m.

Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde insbesondere gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige durch die Polizei zulässig ist (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl.

2014, N. 8 zu Art. 393 StPO);

- somit entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners dessen Schreiben vom

26. Mai 2020, mit welchem die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht anhand genommen worden ist, weil sich der Beschwerdegegner als nicht zuständig erachtete, ein zulässiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 StPO darstellt;

- die zehntägige Beschwerdefrist mit der Zustellung des Entscheides an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);

- die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei erfolgt (Art. 85 Abs. 2 StPO);

- die Beweislast für die Zustellung des Entscheids und den Beginn des Fristenlaufs stets bei der vorinstanzlichen Strafbehörde liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2);

- im Falle, da der genaue Beginn nicht feststeht, weil die Verfügung mit A- oder B-Post verschickt worden ist, im Zweifel angenommen werden muss, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.56 vom 4. Juli 2011 E. 1.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 431);

- vorliegend das angefochtene Schreiben des Fedpol vom 26. Mai 2020 datiert und dieses – soweit ersichtlich – mittels keiner in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Versandarten zugestellt worden;

- mithin sowohl das Versandwie auch das Zustelldatum unbekannt sind, weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;

- eine Erklärung einer Person gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln) ist, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt;

- die Strafanzeige somit eine Erklärung ist, aus der sich ergibt, wer welchen

Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnis den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 301 StPO);

- aus dem Legalitätsprinzip (Art. 7 StPO) und Art. 302 Abs. 1 StPO folgt, dass grundsätzlich jede Strafanzeige an die Hand zu nehmen und zu erledigen bzw. bei fehlender eigener Zuständigkeit an die kompetente Behörde weiterzuleiten ist;

- eine Pflicht zur förmlichen Behandlung jedoch dann nicht besteht, wenn die Anschuldigungen offensichtlich aus der Luft gegriffen sind, daher nie zur Eröffnung einer Untersuchung führen können und keine formalisierten Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O.,

N. 5 zu Art. 301 StPO; RIEDO/BONER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 301 StPO);

- unklare oder unvollständige Anzeigen dem Anzeigeerstatter unter Fristansetzung zur Klärung und Ergänzung zurückgegeben werden können (vgl.

Art. 110 Abs. 4 StPO);

- aus der vorliegenden Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. April 2020 weder der Sachverhalt noch irgendein konkretes strafbares Verhalten gegen die in der Anzeige genannten Personen oder gegen Unbekannt erkennbar sind; es sich vielmehr um pauschale Anschuldigungen gegen verschiedene Medien wie Radio und Fernsehen sowie gegen vereinzelte Behördenmitglieder des Bundes handelt ohne Hinweis auf einen spezifischen

Sachverhalt;

- der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Beschwerde nichts Klärendes zu dem von ihm angezeigten Sachverhalt ausgeführt hat;

- unter den gegebenen Umständen es nicht zu beanstanden ist, wenn der Beschwerdegegner die Anzeige nicht weiter behandelt hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig die Gelegenheit zur Nachbesserung der Strafanzeige einzuräumen;

- die Beschwerde damit abzuweisen ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. August 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundeskriminalpolizei

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.