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BB.2020.19 • BStGer BB.2020.19 KI-generiert

Appellants Withdraw Appeal in Federal Prosecutor's Office Procedural Case

Geschäftsnummer BB.2020.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed an appeal concerning procedural actions by the Federal Prosecutor's Office. The appellants had appealed decisions that denied them party status and access to case files after the prosecutor had discontinued criminal proceedings for money laundering and embezzlement. However, the appellants subsequently withdrew their appeal, citing an agreement with a third party. The court ruled that the withdrawal terminated the proceedings, and the appellants were liable for court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO). ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO). ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO). ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Klagerückzug Drittwiderspruch Strafakten Verfahrenskosten Schriftenwechsel Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO

This provision allows the withdrawal of an appeal in written proceedings until the exchange of written pleadings and any evidence or further submissions are completed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision states that the appellant shall bear the court costs in case of withdrawal of the appeal.

Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

These provisions form the basis for setting the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2020.19-20

Beschluss vom 15. April 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien 1. A.†,

2. B. SA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Borsodi und Rechtsanwältin Sandra Oberson, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.† wegen Verdachts der Geldwäscherei sowie der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung einstellte (act. 5.1, Beilage 3);

- die Einstellungsverfügung gemäss Art. 88 StPO durch die Veröffentlichung im Bundesblatt zugestellt wurde (act. 5.1, Beilage 4);

- mit Verfügung vom 4. Februar 2020 die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Benjamin Borsodi und den von ihm vertretenen C. und D. die Parteistellung im vorstehenden sowie den weiteren Verfahren der Bundesanwaltschaft absprach (act. 5.1, Beilage 1);

- mit Verfügung vom 11. Februar 2020 die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Borsodi mitteilte, dass den von ihm vertretenen Personen im zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren SV.15.0743 kein Recht auf Akteneinsicht zustehe (act. 5.1, Beilage 2);

- gegen die Verfügungen vom 4. und 11. Februar 2020 der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Borsodi und Rechtsanwältin Sandra Oberson für A.† und B. SA mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben; sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Eröffnung der Einstellungsverfügung vom

11. Dezember 2019 an B. SA für A.† beantragen (act. 1);

- mit Schreiben vom 8. April 2020 die Rechtsvertreter den Rückzug der Beschwerde erklären (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- unter Berufung auf eine Einigung mit Conmebol die Rechtsvertreter für die Beschwerdeführer den Rückzug der Beschwerde erklärten (act. 9);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.

Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 15. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Benjamin Borsodi und Rechtsanwältin Sandra Oberson

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.