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BB.2020.141 • BStGer BB.2020.141 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Provide Security Deposit

Geschäftsnummer BB.2020.141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate chamber dismissed an appeal because the appellants, who participated as private complainants, failed to provide a required security deposit or request legal aid within the given deadline. The court reasoned that failing to meet this procedural requirement, as stipulated by law, results in the non-admission of the appeal, regardless of other potential grounds for admission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung Prozessvoraussetzung Kündigung von Wohnräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 StPO

Used to declare the appeal inadmissible due to failure to provide security for costs.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other provisions to determine the minimum court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2020.141–142

Beschluss vom 12. August 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien 1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») im Strafverfahren gegen C. und andere mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai 2020, namentlich verfügte, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB)

nicht eingetreten wird (Dispositiv-Ziff. 6) und die Verfahrenskosten je zu 1/5 den Beschuldigten D. und E. auferlegt und erlassen sowie im Übrigen die Verfahrenskosten vom Bund übernommen werden (Dispositiv-Ziff. 7; act. 2);

- A. und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger, dagegen mit gemeinsamer Beschwerde datiert vom 26. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (act. 1);

- der Rechtsvertreter von A. und B. mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zur Nachreichung einer Vollmacht für B. und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– bis 2. Juli 2020 aufgefordert wurde (act. 4); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2, Art. 385 Abs. 2 StPO);

- der Rechtsvertreter den Empfang des Schreibens vom 16. Juni 2020 am

22. Juni 2020 bestätigte (act. 5);

- innert Frist (und bis dato) keine Vollmacht für B. nachgereicht, kein Kostenvorschuss geleistet und auch kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO); falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- die Beschwerdeführer gemäss angefochtener Einstellungsverfügung am Strafverfahren als Privatklägerschaft teilnahmen;

- die Beschwerdeführer entsprechend verpflichtet werden können, einen Kostenvorschuss zu leisten;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);

- der Kostenvorschuss bis zum 2. Juli 2020 nicht eingegangen ist und die Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 136 StPO ersucht haben;

- die Beschwerdeführer damit die ihnen zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liessen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführer je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl.

Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);

- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in Deutschland tätigen Vertreter der Beschwerdeführer übersendet werden kann;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 14. August 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).