Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding the forfeiture of assets because the appellant failed to pay a required security deposit by the deadline. The court reasoned that while an appeal against the public prosecutor's decision to discontinue proceedings is permissible, the law permits the court to demand security from a private party and, if not paid on time, to refuse to hear the appeal. In this case, the deposit was credited to the court's account after the deadline, and the proof submitted did not demonstrate timely payment, thus warranting dismissal.
Legislator-Regeste
AmtlichEinziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the security deposit was not paid on time.
The court costs are to be borne by the appellant as a result of the outcome of the proceedings.
Basis for determining the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2020.124
Beschluss vom 12. August 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») im Strafverfahren gegen B. und andere mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai 2020, namentlich verfügte, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB)
nicht eingetreten wird (Dispositiv-Ziff. 6) und die Verfahrenskosten je zu 1/5 den Beschuldigten C. und D. auferlegt und erlassen sowie im Übrigen die Verfahrenskosten vom Bund übernommen werden (Dispositiv-Ziff. 7; act. 2);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger, dagegen mit Beschwerde datiert vom 26. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– bis 2. Juli 2020 aufgefordert wurde (act. 4); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- der Rechtsvertreter den Empfang des Schreibens vom 16. Juni 2020 am
22. Juni 2020 per Fax bestätigte (act. 6);
- der Kostenvorschuss dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse am 3. Juli 2020 und damit nach Ablauf der Frist gutgeschrieben wurde (act. 5);
- dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung nachzuweisen (act. 7);
- der Vertreter des Beschwerdeführers mit Fax-Eingabe vom 13. Juli 2020 eine «Kopie der fristgerecht eingereichten Überweisung über CHF 300,00 vom 1.7.2020» übermittelte (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO); falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- der Beschwerdeführer gemäss angefochtener Einstellungsverfügung am Strafverfahren als Privatklägerschaft teilnahm;
- der Beschwerdeführer entsprechend verpflichtet werden kann, einen Kostenvorschuss zu leisten;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- vorliegend der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist dem Bundesstrafgericht gutgeschrieben worden ist;
- der vom Beschwerdeführer per Fax übermittelte Beleg (act. 8.1) – unabhängig von der mangelhaften Form der Eingabe – nicht nachweist, dass der Kostenvorschuss fristgerecht einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;
- der Kostenvorschuss daher nicht fristgerecht geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 100.– zurückzuerstatten;
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in Deutschland tätigen Vertreter des Beschwerdeführers übersendet werden kann;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 100.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).